Norm
StGB §3 A2Rechtssatz
Wer bei Abwehr eines Angriffs dem Angreifer eine schwere körperliche Verletzung schuldhafterweise zufügt, wird der milderen Behandlung nach § 335 StG (nunmehr § 88 StGB) nur dann teilhaftig, wenn die Notwehrüberschreitung ihren Grund in seiner Bestürzung, Furcht oder Schrecken hat. Andernfalls ist er von der Zurechnung der Tat als Verbrechen der schweren körperlichen Beschädigung nicht befreit.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1924:RS0089237Dokumentnummer
JJR_19240331_OGH0002_0040OS00072_2400000_001