Norm
StGB §84 ARechtssatz
Eine Verletzung ist dann als schwer anzusehen, wenn ein lebenswichtiges Organ empfindlich betroffen wurde oder wenn überhaupt nach der Art der Verletzung in Verbindung mit dem Alter und der Konstitution des Verletzten eine erhebliche, wenn auch nur kurz dauernde Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes stattfand.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0092587Dokumentnummer
JJR_19590209_OGH0002_0090OS00357_5800000_001