Norm
StGB §84 BRechtssatz
Heilungsdauer und Gesundheitsstörung sind nicht gleichbedeutend. Gesundheitsstörung liegt nur dann vor, wenn das Allgemeinbefinden empfindlich gestört ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1946:RS0092632Dokumentnummer
JJR_19460921_OGH0002_0020OS00435_4600000_001