RS OGH 1957/2/28 5Os3/57

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Veröffentlicht am 28.02.1957
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Norm

StGB §84 C

Rechtssatz

Eine körperliche Verletzung liegt auch dann vor, wenn die Berufsunfähigkeit durch mehr als zwanzig Tage (nunmehr vierundzwanzig Tage) nicht durch die an sich geringfügige Verletzung hervorgerufen wurde, sondern durch die Unmöglichkeit, den entfernten Arbeitsplatz durch ein Verkehrsmittel zu erreichen, weil der Verletzte eine Zinkleimverband (oder Gipsverband) tragen muß. (Postautobus von Schwertberg nach Enns).

Entscheidungstexte

  • 5 Os 3/57
    Entscheidungstext OGH 28.02.1957 5 Os 3/57
    Veröff: SSt 28/16

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0092673

Dokumentnummer

JJR_19570228_OGH0002_0050OS00003_5700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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