Norm
StGB §16 ERechtssatz
Ist dem Täter Mordversuch nicht zuzurechnen, weil er selbst den Eintritt des Todes abgewendet hat, so steht der Umstand, daß er in Tötungsabsicht gehandelt hat, der Beurteilung seiner Tat nach §§ 152 ff (nunmehr §§ 84 ff StGB) StG nicht entgegen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1927:RS0090483Dokumentnummer
JJR_19270426_OGH0002_0000OS00144_2700000_001