Norm
StGB §84 ARechtssatz
Ob der Verlust eines Zahnes oder mehrerer Zähne eine schwere Verletzung im Sinne des § 152 StG (nunmehr § 84 StGB) darstellt, kann nicht ohne weiteres beurteilt werden. Abgesehen von der Anzahl der verletzten Zähne wird es insbesondere darauf ankommen, ob sie gesund waren, ob sie in einer vollen Zahnreihe oder isoliert standen, ob ihre Antagonisten vorhanden sind und ob die Zähne abgebrochen oder samt den Wurzeln herausgeschlagen wurden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0092546Dokumentnummer
JJR_19570214_OGH0002_0050OS00094_5700000_001