Norm
StGB §84 BRechtssatz
Eine Gesundheitsstörung liegt vor, wenn der Verletzte infolge seiner Verwundung keine Schuhe tragen kann oder Schmerzen beim Auftreten verspürt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1951:RS0092655Dokumentnummer
JJR_19510709_OGH0002_0050OS00432_5100000_001