Norm: StGB §81 Z1 A2a
Rechtssatz: Zu schnelles Fahren mit völlig abgenützter rechter Vorderradbereifung bei Dämmerlicht, Seitenwind und Schneeböen auf eisglatter, regelmäßig von Schülergruppen frequentierter Landstraße verwirklicht den Tatbestand des § 337 lit a StG (nunmehr § 81 Z 1 StGB). Entscheidungstexte 11 Os 251/68 Entscheidungstext OGH 20.02.1969 11 Os 251/68 Veröff: Ev... mehr lesen...
Norm: StGB §81 Z2 B1bStGB §287
Rechtssatz: Über die indizielle Bedeutung eines BAK-Wertes für die Schuldfähigkeit, wenn zwischen der Tat und der Blutentnahme ein längerer Zeitraum (hier über 9 Stunden) verstrichen ist. Veröff: MDR 1988,977 Schlagworte *D* European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:AUSL000:1968:RS0103798 Dokumentnummer JJR_19680809_AUSL000_001STR00231... mehr lesen...
Norm: StGB §81 Z2 B1bStGB §287
Rechtssatz: Über die indizielle Bedeutung eines BAK-Wertes für die Schuldfähigkeit, wenn zwischen der Tat und der Blutentnahme ein längerer Zeitraum (hier über 9 Stunden) verstrichen ist. Veröff: MDR 1988,977 Schlagworte *D* European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:AUSL000:1968:RS0103798 Dokumentnummer JJR_19680809_AUSL000_001STR00231... mehr lesen...
Norm: StGB §81 Z2 B3
Rechtssatz: Zum Begriff des "Bevorstehens" einer Tätigkeit ist keineswegs erforderlich, daß der sich in den Rauschzustand Versetzende geradezu gezwungen ist, später ein Kraftfahrzeug zu lenken, und keinerlei Möglichkeit hat, hievon Abstand zu nehmen; eine solche Tätigkeit steht ihm vielmehr auch dann bevor, wenn er, ohne hiezu verpflichtet zu sein, gewillt ist, sie vorzunehmen (vgl 9 O 268/58). Entscheid... mehr lesen...
Norm: StGB §81 Z2 B3
Rechtssatz: Zum Begriff des "Bevorstehens" einer Tätigkeit ist keineswegs erforderlich, daß der sich in den Rauschzustand Versetzende geradezu gezwungen ist, später ein Kraftfahrzeug zu lenken, und keinerlei Möglichkeit hat, hievon Abstand zu nehmen; eine solche Tätigkeit steht ihm vielmehr auch dann bevor, wenn er, ohne hiezu verpflichtet zu sein, gewillt ist, sie vorzunehmen (vgl 9 O 268/58). Entscheid... mehr lesen...
Norm: StGB §81 Z1 A1
Rechtssatz: Besonders gefährliche Verhältnisse liegen nicht vor, wenn das fahrlässige Verhalten des Angeklagten nur die Möglichkeit eines nach Umfang und Schwere großen Schaden an Leib und Leben einer Person nahelegte. Entscheidungstexte 10 Os 156/67 Entscheidungstext OGH 21.11.1967 10 Os 156/67 Veröff: SSt 38/64 = EvBl 1968/289 S 469 ... mehr lesen...
Norm: StGB §81 Z1 A1
Rechtssatz: Besonders gefährliche Verhältnisse liegen nicht vor, wenn das fahrlässige Verhalten des Angeklagten nur die Möglichkeit eines nach Umfang und Schwere großen Schaden an Leib und Leben einer Person nahelegte. Entscheidungstexte 10 Os 156/67 Entscheidungstext OGH 21.11.1967 10 Os 156/67 Veröff: SSt 38/64 = EvBl 1968/289 S 469 ... mehr lesen...
Norm: StGB §81 Z1 A1
Rechtssatz: Begleitumstände einer Gefährdungshandlung, die einen von vornherein unbestimmten Gefahrenradius bedingen und nach allgemeiner Lebenserfahrung den Eintritt eines nach Art und Umfang besonders schweren Schadens an Leib und Leben anderer besonders naheliegend erscheinen lassen, sind besonders gefährliche Verhältnisse im Sinne des § 337 lit a StG (nunmehr § 81 Z 1 StGB; hier: Zusammenstoß mit einem Omnibus). ... mehr lesen...
Norm: StGB §81 Z1 A1
Rechtssatz: Begleitumstände einer Gefährdungshandlung, die einen von vornherein unbestimmten Gefahrenradius bedingen und nach allgemeiner Lebenserfahrung den Eintritt eines nach Art und Umfang besonders schweren Schadens an Leib und Leben anderer besonders naheliegend erscheinen lassen, sind besonders gefährliche Verhältnisse im Sinne des § 337 lit a StG (nunmehr § 81 Z 1 StGB; hier: Zusammenstoß mit einem Omnibus). ... mehr lesen...
Norm: StGB §81 Z1 A2a
Rechtssatz: Gefährliche Verhältnisse im Sinne des § 337 lit a StG (nunmehr § 81 Z 1 StGB) können nicht schon darin erblickt werden, daß der Angeklagte bei starkem Regen und Schneetreiben auf einer nassen Fahrbahn trotz geringer Fahrpraxis mit relativ überhöhter Geschwindigkeit gefahren ist, wenn auch noch der rechte Scheibenwischer des Personenkraftwagens nicht funktioniert und daher die Sicht nach rechts sehr stark behind... mehr lesen...
Norm: StGB §81 Z1 A2a
Rechtssatz: Gefährliche Verhältnisse im Sinne des § 337 lit a StG (nunmehr § 81 Z 1 StGB) können nicht schon darin erblickt werden, daß der Angeklagte bei starkem Regen und Schneetreiben auf einer nassen Fahrbahn trotz geringer Fahrpraxis mit relativ überhöhter Geschwindigkeit gefahren ist, wenn auch noch der rechte Scheibenwischer des Personenkraftwagens nicht funktioniert und daher die Sicht nach rechts sehr stark behind... mehr lesen...
Norm: StGB §81 Z1 A1
Rechtssatz: Bei Beantwortung der Frage nach der Gemeingefährlichkeit eines fahrlässigen Verhaltens kann auch eine abnorme psychische Beschaffenheit des Täters, soweit sie ihm selbst bekannt ist oder bei richtiger Selbsteinschätzung bekannt sein müßte, eine entscheidende Rolle spielen (hier nervöse Veranlagung). Entscheidungstexte 11 Os 133/67 Entscheidungstext OGH... mehr lesen...
Norm: StGB §81 Z1 A1
Rechtssatz: Bei Beantwortung der Frage nach der Gemeingefährlichkeit eines fahrlässigen Verhaltens kann auch eine abnorme psychische Beschaffenheit des Täters, soweit sie ihm selbst bekannt ist oder bei richtiger Selbsteinschätzung bekannt sein müßte, eine entscheidende Rolle spielen (hier nervöse Veranlagung). Entscheidungstexte 11 Os 133/67 Entscheidungstext OGH... mehr lesen...
Norm: StGB §81 Z1 A2a
Rechtssatz: Die Benützung eines unbeleuchteten Fahrzeuges bei Dunkelheit bewirkt an sich noch nicht unter allen Umständen besonders gefährliche Verhältnisse. Entscheidungstexte 11 Os 132/66 Entscheidungstext OGH 27.10.1966 11 Os 132/66 Veröff: ZVR 1967/175 S 192 10 Os 164/75 Entscheidungstext OGH 03.02.19... mehr lesen...
Norm: StGB §81 Z1 A2a
Rechtssatz: Die Benützung eines unbeleuchteten Fahrzeuges bei Dunkelheit bewirkt an sich noch nicht unter allen Umständen besonders gefährliche Verhältnisse. Entscheidungstexte 11 Os 132/66 Entscheidungstext OGH 27.10.1966 11 Os 132/66 Veröff: ZVR 1967/175 S 192 10 Os 164/75 Entscheidungstext OGH 03.02.19... mehr lesen...
Norm: StGB §81 Z1 A2a
Rechtssatz: Das Fahren im Stadtgebiet mit einer Geschwindigkeit von 50 km/h bei Annäherung an eine unübersichtliche Straßenenge in einem alkoholisierten Zustand auf einer schneeglatten Fahrbahn und bei auch noch durch Schneesturm bedingten schlechten Sichtverhältnissen erfolgt unter besonders gefährlichen Verhältnissen. Entscheidungstexte 11 Os 241/65 Entscheidung... mehr lesen...
Norm: StGB §81 Z1 A2a
Rechtssatz: Das Fahren im Stadtgebiet mit einer Geschwindigkeit von 50 km/h bei Annäherung an eine unübersichtliche Straßenenge in einem alkoholisierten Zustand auf einer schneeglatten Fahrbahn und bei auch noch durch Schneesturm bedingten schlechten Sichtverhältnissen erfolgt unter besonders gefährlichen Verhältnissen. Entscheidungstexte 11 Os 241/65 Entscheidung... mehr lesen...
Norm: StGB §81 Z2 B1aStVO §5 Abs1 B
Rechtssatz: Auch bei an regelmäßigen Alkoholgenuß gewöhnten Personen, deren Blutalkoholgehalt infolge ihres stetigen Alkoholkonsums kaum jemals unter 0,5 Promille absinkt, kann von der Bestimmung des § 5 Abs 1, zweiter Satz StVO nicht abgegangen werden. Ähnlich VwGH vom 10.04.1967. Zl 1185/66; KJ 1967,65 Entscheidungstexte 11 Os 147/65 Entscheidung... mehr lesen...
Norm: StGB §81 Z2 B1aStVO §5 Abs1 B
Rechtssatz: Auch bei an regelmäßigen Alkoholgenuß gewöhnten Personen, deren Blutalkoholgehalt infolge ihres stetigen Alkoholkonsums kaum jemals unter 0,5 Promille absinkt, kann von der Bestimmung des § 5 Abs 1, zweiter Satz StVO nicht abgegangen werden. Ähnlich VwGH vom 10.04.1967. Zl 1185/66; KJ 1967,65 Entscheidungstexte 11 Os 147/65 Entscheidung... mehr lesen...
Norm: StGB §81 Z1 A1
Rechtssatz: Zur Unterstellung einer Tat unter die Bestimmungen des § 337 lit a StG (nunmehr § 81 Z 1 StGB) ist es weder erforderlich, daß der Täter selbst jene Umstände, die die besonders gefährlichen Verhältnisse begründen, herbeigeführt hat, noch, daß diese Umstände auch in concreto den Unfall verursacht oder seinen Verlauf beeinflußt haben. Entscheidungstexte 11 Os 1... mehr lesen...
Norm: StGB §81 Z1 A1
Rechtssatz: Zur Unterstellung einer Tat unter die Bestimmungen des § 337 lit a StG (nunmehr § 81 Z 1 StGB) ist es weder erforderlich, daß der Täter selbst jene Umstände, die die besonders gefährlichen Verhältnisse begründen, herbeigeführt hat, noch, daß diese Umstände auch in concreto den Unfall verursacht oder seinen Verlauf beeinflußt haben. Entscheidungstexte 11 Os 1... mehr lesen...
Norm: StGB §81 Z1 A1
Rechtssatz: Für die Annahme der Qualifikation nach dem § 337 lit a StG (nunmehr § 81 Z 1 StGB) ist es nicht erforderlich, daß die besonders gefährliche Verhältnisse begründenden Umstände den Unfallsablauf tatsächlich oder auch nur wahrscheinlich beeinflußt haben. Entscheidungstexte 11 Os 159/64 Entscheidungstext OGH 21.09.1964 11 Os 159/64 Veröff: SSt 35/46... mehr lesen...
Norm: StGB §81 Z1 A1
Rechtssatz: Für die Annahme der Qualifikation nach dem § 337 lit a StG (nunmehr § 81 Z 1 StGB) ist es nicht erforderlich, daß die besonders gefährliche Verhältnisse begründenden Umstände den Unfallsablauf tatsächlich oder auch nur wahrscheinlich beeinflußt haben. Entscheidungstexte 11 Os 159/64 Entscheidungstext OGH 21.09.1964 11 Os 159/64 Veröff: SSt 35/46... mehr lesen...
Norm: StGB §81 Z1 A2a
Rechtssatz: Wer ein mit drei nicht verkehrssicheren Reifen versehenes Fahrzeug bei Nebel mit überhöhter Geschwindigkeit in der Mitte der nassen Fahrbahn lenkt und dazu noch ohne Brille und mit einem nicht intakten rechten Scheibenwischer fährt, verwirklicht den Tatbestand des § 337 lit a StG (nunmehr § 81 Z 1 StGB). Entscheidungstexte 11 Os 159/64 Entscheidungstex... mehr lesen...
Norm: StGB §81 Z1 A2a
Rechtssatz: Wer ein mit drei nicht verkehrssicheren Reifen versehenes Fahrzeug bei Nebel mit überhöhter Geschwindigkeit in der Mitte der nassen Fahrbahn lenkt und dazu noch ohne Brille und mit einem nicht intakten rechten Scheibenwischer fährt, verwirklicht den Tatbestand des § 337 lit a StG (nunmehr § 81 Z 1 StGB). Entscheidungstexte 11 Os 159/64 Entscheidungstex... mehr lesen...
Norm: StGB §81 Z1 A2a
Rechtssatz: Ein Überholmanöver auf einer vereisten und schneebedeckten Kleinsteinpflasterstraße im Ortsgebiet einer Stadt bei dichter Verkehrslage und relativ zu hoher Geschwindigkeit mit einem unzulänglich bereiften Kraftfahrzeug schafft besonders gefährliche Verhältnisse. Entscheidungstexte 11 Os 254/63 Entscheidungstext OGH 23.04.1964 11 Os 254/63 Veröf... mehr lesen...
Norm: StGB §81 Z1 A2a
Rechtssatz: Ein Überholmanöver auf einer vereisten und schneebedeckten Kleinsteinpflasterstraße im Ortsgebiet einer Stadt bei dichter Verkehrslage und relativ zu hoher Geschwindigkeit mit einem unzulänglich bereiften Kraftfahrzeug schafft besonders gefährliche Verhältnisse. Entscheidungstexte 11 Os 254/63 Entscheidungstext OGH 23.04.1964 11 Os 254/63 Veröf... mehr lesen...
Norm: StGB §81 Z2 B1a
Rechtssatz: Zur Annahme eines "Rauschzustandes" im Sinne des § 337 lit b StG (nunmehr § 81 Z 2 StGB) ist es weder erforderlich, daß der Täter sich selbst fahruntüchtig fühlt, noch daß die Alkoholisierung nach außen in Erscheinung tritt. Entscheidungstexte 11 Os 242/63 Entscheidungstext OGH 23.01.1964 11 Os 242/63 Veröff: ZVR 1964/184 S 214 ... mehr lesen...
Norm: StGB §81 Z2 B1a
Rechtssatz: Zur Annahme eines "Rauschzustandes" im Sinne des § 337 lit b StG (nunmehr § 81 Z 2 StGB) ist es weder erforderlich, daß der Täter sich selbst fahruntüchtig fühlt, noch daß die Alkoholisierung nach außen in Erscheinung tritt. Entscheidungstexte 11 Os 242/63 Entscheidungstext OGH 23.01.1964 11 Os 242/63 Veröff: ZVR 1964/184 S 214 ... mehr lesen...
Norm: StGB §81 Z2 B2
Rechtssatz: Wer in Kenntnis der bevorstehenden Lenkung eines Kraftfahrzeuges trotz der Nachwirkungen übermäßigen Alkoholkonsums vom Vortag, wenn auch nur eine geringe Menge alkoholischer Getränke zu sich nimmt und so einen durch einen Blutalkoholwert von 1,12 Promille gekennzeichneten Rauschzustand, herbeiführt, haftet nach § 337 lit b StG (nunmehr § 81 Z 2 StGB). Entscheidungstexte ... mehr lesen...