Norm
StGB §81 Z2 B3Rechtssatz
Zum Begriff des "Bevorstehens" einer Tätigkeit ist keineswegs erforderlich, daß der sich in den Rauschzustand Versetzende geradezu gezwungen ist, später ein Kraftfahrzeug zu lenken, und keinerlei Möglichkeit hat, hievon Abstand zu nehmen; eine solche Tätigkeit steht ihm vielmehr auch dann bevor, wenn er, ohne hiezu verpflichtet zu sein, gewillt ist, sie vorzunehmen (vgl 9 O 268/58).
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: AutoEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1968:RS0092469Dokumentnummer
JJR_19680418_OGH0002_0110OS00018_6800000_001