Norm
StGB §81 Z1 A1Rechtssatz
Besonders gefährliche Verhältnisse liegen nicht vor, wenn das fahrlässige Verhalten des Angeklagten nur die Möglichkeit eines nach Umfang und Schwere großen Schaden an Leib und Leben einer Person nahelegte.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1967:RS0092371Dokumentnummer
JJR_19671121_OGH0002_0100OS00156_6700000_001