Norm: StGB §81 Z1 A1
Rechtssatz: "Besonders gefährliche Verhältnisse" nach dem § 81 Z 1 StGB liegen dann vor, wenn für auch nur eine Person die extrem hohe, über das normale Maß der spezifischen Gefahr deutlich hinausgehende Wahrscheinlichkeit des Eintritts einer schweren Verletzung oder des Todes, also eine qualitativ empfindlich verschärfte, außergewöhnliche Gefahrenlage herbeigeführt wird, bei der unter Umständen auch nur ein verhältnismäßig... mehr lesen...
Norm: StGB §81 Z2 B1aStVO §5 Abs1 Satz2 B
Rechtssatz: Hat ein Kraftfahrzeuglenker eine Alkoholmenge zu sich genommen, die nicht geeignet war, einen 0,8 Promille erreichenden Blutalkoholspiegel hervorzurufen, erfordert die Heranziehungen der Qualifikation nach dem § 81 Abs 2 StGB Feststellungen, aus denen sich ableiten läßt, es sei für den Täter vorhersehbar gewesen, daß auch der Genuß dieser an sich geringen Menge Alkohols bereits geeignet war,... mehr lesen...
Norm: StGB §81 Z2 B1aStVO §5 Abs1 Satz2 B
Rechtssatz: Hat ein Kraftfahrzeuglenker eine Alkoholmenge zu sich genommen, die nicht geeignet war, einen 0,8 Promille erreichenden Blutalkoholspiegel hervorzurufen, erfordert die Heranziehungen der Qualifikation nach dem § 81 Abs 2 StGB Feststellungen, aus denen sich ableiten läßt, es sei für den Täter vorhersehbar gewesen, daß auch der Genuß dieser an sich geringen Menge Alkohols bereits geeignet war,... mehr lesen...
Norm: StGB §81 Z1 A1
Rechtssatz: Besonders gefährliche Verhältnisse liegen dann vor, wenn die Tat unter Umständen begangen wird, unter denen nach allgemeiner Erfahrung der Eintritt eines besonders umfangreichen und schweren Schaden für Leib und Leben zu erwarten ist oder wenn die Wahrscheinlichkeit, daß ein solcher Schaden eintreten werde, wegen der vorliegenden Umstände besonders groß ist. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: StGB §81 Z1 A1
Rechtssatz: Besonders gefährliche Verhältnisse liegen dann vor, wenn die Tat unter Umständen begangen wird, unter denen nach allgemeiner Erfahrung der Eintritt eines besonders umfangreichen und schweren Schaden für Leib und Leben zu erwarten ist oder wenn die Wahrscheinlichkeit, daß ein solcher Schaden eintreten werde, wegen der vorliegenden Umstände besonders groß ist. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: StGB §81 CStGB §177
Rechtssatz: Die in der Überschrift des § 81 StGB gebrauchten verba legalia "unter besonders gefährlichen Verhältnissen" beinhalten nur eine Sammelbezeichnung für die sodann beschriebenen, jedoch unterschiedlichen und durchaus eigenständigen Deliktsfälle der Z 1 und Z 2. Entscheidungstexte 11 Os 112/75 Entscheidungstext OGH 19.11.1975 11 Os 112/75 Veröf... mehr lesen...
Norm: StGB §81 Z1 A5StGB §177
Rechtssatz: Der erste Deliktsfall des § 81 Z 1 StGB entspricht im Hinblick auf die in § 177 StGB enthaltene generelle Strafnorm gegen die fahrlässige Herbeiführung einer Gemeingefahr inhaltlich nicht uneingeschränkt dem bisherigen Tatbild des § 337 lit a StG. Entscheidungstexte 11 Os 112/75 Entscheidungstext OGH 19.11.1975 11 Os 112/75 Veröff: ZVR ... mehr lesen...
Norm: StGB §81 Z1 A5StGB §177
Rechtssatz: Der erste Deliktsfall des § 81 Z 1 StGB entspricht im Hinblick auf die in § 177 StGB enthaltene generelle Strafnorm gegen die fahrlässige Herbeiführung einer Gemeingefahr inhaltlich nicht uneingeschränkt dem bisherigen Tatbild des § 337 lit a StG. Entscheidungstexte 11 Os 112/75 Entscheidungstext OGH 19.11.1975 11 Os 112/75 Veröff: ZVR ... mehr lesen...
Norm: StGB §81 Z1 A4StGB §177
Rechtssatz: Gemeingefahr bedeutet Gefahr für die Allgemeinheit und geht über die Gefährdung eines größeren Personenkreises hinaus. Entscheidungstexte 13 Os 56/74 Entscheidungstext OGH 05.07.1974 13 Os 56/74 Veröff: RZ 1974/101 S 176 11 Os 112/75 Entscheidungstext OGH 19.11.1975 11 Os 112/75 ... mehr lesen...
Norm: StGB §81 Z1 A4StGB §177
Rechtssatz: Gemeingefahr bedeutet Gefahr für die Allgemeinheit und geht über die Gefährdung eines größeren Personenkreises hinaus. Entscheidungstexte 13 Os 56/74 Entscheidungstext OGH 05.07.1974 13 Os 56/74 Veröff: RZ 1974/101 S 176 11 Os 112/75 Entscheidungstext OGH 19.11.1975 11 Os 112/75 ... mehr lesen...
Norm: StGB §81 Z2 B2
Rechtssatz: Der Täter muß den Umstand oder den Grad seiner Berauschung nicht kennen. Entscheidungstexte 10 Os 53/74 Entscheidungstext OGH 02.07.1974 10 Os 53/74 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0092447 Dokumentnummer JJR_19740702_OGH0002_0100OS00053_740000... mehr lesen...
Norm: StGB §81 Z2 B1a
Rechtssatz: Die Anwendung des § 337 lit b StG (nunmehr § 81 Z 2 StGB) setzt nicht absolute Fahruntüchtigkeit des Lenkers voraus; es genügt eine ins Gewicht fallende Beeinträchtigung der feineren psychomotorischen Fähigkeiten und damit der Fahrtüchtigkeit des Täters schlechthin. Entscheidungstexte 10 Os 53/74 Entscheidungstext OGH 02.07.1974 10 Os 53/74 ... mehr lesen...
Norm: StGB §81 Z2 B1a
Rechtssatz: Ein Rauschzustand im Sinne des § 337 lit b StG (nunmehr § 81 Z 2 StGB) liegt dann vor, wenn der Täter nicht mehr Herr aller jener Fähigkeiten ist, die er unabdingbar braucht, um sein Fahrzeug im Straßenverkehr sicher und gefahrlos zu beherrschen. Entscheidungstexte 10 Os 53/74 Entscheidungstext OGH 02.07.1974 10 Os 53/74 ... mehr lesen...
Norm: StGB §81 Z2 B2
Rechtssatz: Der Täter muß den Umstand oder den Grad seiner Berauschung nicht kennen. Entscheidungstexte 10 Os 53/74 Entscheidungstext OGH 02.07.1974 10 Os 53/74 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0092447 Dokumentnummer JJR_19740702_OGH0002_0100OS00053_740000... mehr lesen...
Norm: StGB §81 Z2 B1a
Rechtssatz: Die Anwendung des § 337 lit b StG (nunmehr § 81 Z 2 StGB) setzt nicht absolute Fahruntüchtigkeit des Lenkers voraus; es genügt eine ins Gewicht fallende Beeinträchtigung der feineren psychomotorischen Fähigkeiten und damit der Fahrtüchtigkeit des Täters schlechthin. Entscheidungstexte 10 Os 53/74 Entscheidungstext OGH 02.07.1974 10 Os 53/74 ... mehr lesen...
Norm: StGB §81 Z2 B1a
Rechtssatz: Ein Rauschzustand im Sinne des § 337 lit b StG (nunmehr § 81 Z 2 StGB) liegt dann vor, wenn der Täter nicht mehr Herr aller jener Fähigkeiten ist, die er unabdingbar braucht, um sein Fahrzeug im Straßenverkehr sicher und gefahrlos zu beherrschen. Entscheidungstexte 10 Os 53/74 Entscheidungstext OGH 02.07.1974 10 Os 53/74 ... mehr lesen...
Norm: StGB §81 Z2 B2
Rechtssatz: Fahrlässigkeit fällt demjenigen zur Last, der erkennbar berauschende Mittel in nicht bloß unbedeutenden Mengen und unter solchen Umständen (Zeitpunkt des Konsums; Konstitution des Täters) zu sich nimmt, daß er die Möglichkeit des Eintrittes seiner Berauschung und der deshalb zu besorgenden Beeinträchtigung seiner Fahrtüchtigkeit in Rechnung zu stellen hat. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: StGB §81 Z2 B2
Rechtssatz: Fahrlässigkeit fällt demjenigen zur Last, der erkennbar berauschende Mittel in nicht bloß unbedeutenden Mengen und unter solchen Umständen (Zeitpunkt des Konsums; Konstitution des Täters) zu sich nimmt, daß er die Möglichkeit des Eintrittes seiner Berauschung und der deshalb zu besorgenden Beeinträchtigung seiner Fahrtüchtigkeit in Rechnung zu stellen hat. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: StGB §81 Z1 A1StGB §177
Rechtssatz: Besonders gefährliche Verhältnisse im Sinne des § 337 lit a StG liegen vor, wenn über die mit einem den Verkehrsvorschriften nicht entsprechenden Verhalten normalerweise verbundene Gefahr hinaus eine quantitativ und qualitativ erhöhte Gefahrensituation für einen im vorhinein nicht bestimmbaren Personenkreis nach Art einer Gemeingefahr entsteht. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: StGB §81 Z1 A1StGB §177
Rechtssatz: Besonders gefährliche Verhältnisse im Sinne des § 337 lit a StG liegen vor, wenn über die mit einem den Verkehrsvorschriften nicht entsprechenden Verhalten normalerweise verbundene Gefahr hinaus eine quantitativ und qualitativ erhöhte Gefahrensituation für einen im vorhinein nicht bestimmbaren Personenkreis nach Art einer Gemeingefahr entsteht. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: StGB §81 Z1 A2a
Rechtssatz: Ein infolge witterungsbedingter äußerst schlechter Sicht und Wahrnehmungsverhältnisse unübersichtlicher und infolge der Verkehrsfrequenz der Eisenbahnlinie gefahrenträchtiger Eisenbahnübergang begründet besonders gefährliche Verhältnisse. Entscheidungstexte 11 Os 22/73 Entscheidungstext OGH 09.11.1973 11 Os 22/73 Veröff: ZVR 1974/269 S 381 ... mehr lesen...
Norm: StGB §81 Z1 A2a
Rechtssatz: Ein infolge witterungsbedingter äußerst schlechter Sicht und Wahrnehmungsverhältnisse unübersichtlicher und infolge der Verkehrsfrequenz der Eisenbahnlinie gefahrenträchtiger Eisenbahnübergang begründet besonders gefährliche Verhältnisse. Entscheidungstexte 11 Os 22/73 Entscheidungstext OGH 09.11.1973 11 Os 22/73 Veröff: ZVR 1974/269 S 381 ... mehr lesen...
Norm: StGB §81 Z1 A1
Rechtssatz: Eine qualifizierte Gefahrensituation ist nur dann anzunehmen, wenn - im Bereich des Straßenverkehrs - durch die Fahrlässigkeit des Täters die zu beurteilende Verkehrslage qualitativ und quantitativ empfindlich im Sinne einer von vornherein unbegrenzten Gemeingefahr für eine unbestimmte oder für eine zwar zahlenmäßig bestimmte, aber doch größerer Anzahl von Verkehrsteilnehmern ganz außergewöhnlich verschärft wird... mehr lesen...
Norm: StGB §81 Z1 A1
Rechtssatz: Eine qualifizierte Gefahrensituation ist nur dann anzunehmen, wenn - im Bereich des Straßenverkehrs - durch die Fahrlässigkeit des Täters die zu beurteilende Verkehrslage qualitativ und quantitativ empfindlich im Sinne einer von vornherein unbegrenzten Gemeingefahr für eine unbestimmte oder für eine zwar zahlenmäßig bestimmte, aber doch größerer Anzahl von Verkehrsteilnehmern ganz außergewöhnlich verschärft wird... mehr lesen...
Norm: StGB §81 Z1 A2a
Rechtssatz: Ein durch bloß notdürftiges Verschweißen der Vorderachse betriebsunsicheres und verkehrsunsicheres Fahrzeug stellt eine im voraus nicht absehbare Gefahr unbestimmten Grades für einen unbestimmten Personenkreis und somit eine Gemeingefahr im Sinne des § 337 lit a StG (nunmehr § 81 Z 1 StGB) dar. Entscheidungstexte 11 Os 88/72 Entscheidungstext OGH 15... mehr lesen...
Norm: StGB §81 Z1 A2a
Rechtssatz: Ein durch bloß notdürftiges Verschweißen der Vorderachse betriebsunsicheres und verkehrsunsicheres Fahrzeug stellt eine im voraus nicht absehbare Gefahr unbestimmten Grades für einen unbestimmten Personenkreis und somit eine Gemeingefahr im Sinne des § 337 lit a StG (nunmehr § 81 Z 1 StGB) dar. Entscheidungstexte 11 Os 88/72 Entscheidungstext OGH 15... mehr lesen...
Norm: StGB §81 Z2 B1aStVO §5 Abs1 B
Rechtssatz: Nach forensisch medizinischer Erfahrung bewirkt Alkoholgenuß gerade bei jugendlichen Fahrzeuglenkern, ebenso bei Dunkelheit, aber auch beim Lenken eines einspurigen Fahrzeuges (ZVR 1967/153) und schließlich während der Resorptionsphase eine verstärkte Leistungseinbuße. Entscheidungstexte 11 Os 22/72 Entscheidungstext OGH 12.04.1972 11... mehr lesen...
Norm: StGB §81 Z2 B1b
Rechtssatz: Ein auffallender Unfallsverlauf (hier: Überfahren der linken Fahrbahnhälfte mit anschließender Auffahrt auf ein den linken Fahrbahnrand begrenzendes Brückengeländer trotz Windstille und gerade verlaufender Rauhasphaltfahrbahn durch Motorradfahrer) ist bei der Beurteilung der Fahrtüchtigkeit des Angeklagten in den Kreis der Erwägungen einzubeziehen. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: StGB §81 Z2 B1aStVO §5 Abs1 B
Rechtssatz: Nach forensisch medizinischer Erfahrung bewirkt Alkoholgenuß gerade bei jugendlichen Fahrzeuglenkern, ebenso bei Dunkelheit, aber auch beim Lenken eines einspurigen Fahrzeuges (ZVR 1967/153) und schließlich während der Resorptionsphase eine verstärkte Leistungseinbuße. Entscheidungstexte 11 Os 22/72 Entscheidungstext OGH 12.04.1972 11... mehr lesen...
Norm: StGB §81 Z2 B1b
Rechtssatz: Ein auffallender Unfallsverlauf (hier: Überfahren der linken Fahrbahnhälfte mit anschließender Auffahrt auf ein den linken Fahrbahnrand begrenzendes Brückengeländer trotz Windstille und gerade verlaufender Rauhasphaltfahrbahn durch Motorradfahrer) ist bei der Beurteilung der Fahrtüchtigkeit des Angeklagten in den Kreis der Erwägungen einzubeziehen. Entscheidungstexte ... mehr lesen...