Norm
StGB §81 Z1 A1Rechtssatz
Bei Beantwortung der Frage nach der Gemeingefährlichkeit eines fahrlässigen Verhaltens kann auch eine abnorme psychische Beschaffenheit des Täters, soweit sie ihm selbst bekannt ist oder bei richtiger Selbsteinschätzung bekannt sein müßte, eine entscheidende Rolle spielen (hier nervöse Veranlagung).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1967:RS0092438Dokumentnummer
JJR_19670921_OGH0002_0110OS00133_6700000_001