Norm: StGB §81 Z2 B1a
Rechtssatz: Körperliche Indisposition, wie insbesondere Übermüdung, erhöht die durch Alkohol regelmäßig herbeigeführte Leistungsminderung beträchtlich. Entscheidungstexte 9 Os 229/59 Entscheidungstext OGH 15.10.1959 9 Os 229/59 Veröff: ZVR 1960/216 S 143 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH000... mehr lesen...
Norm: StGB §81 Z2 B1a
Rechtssatz: Körperliche Indisposition, wie insbesondere Übermüdung, erhöht die durch Alkohol regelmäßig herbeigeführte Leistungsminderung beträchtlich. Entscheidungstexte 9 Os 229/59 Entscheidungstext OGH 15.10.1959 9 Os 229/59 Veröff: ZVR 1960/216 S 143 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH000... mehr lesen...
Norm: StGB §43StGB §81 Z2
Rechtssatz: Bei alkoholisierten Kraftfahrzeuglenkern, die einen Unfall verschuldet haben, kommt die Anwendung des Gesetzes über die bedingte Verurteilung sowohl aus Gründen der Spezialprävention als auch der Generalprävention nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen in Betracht. Entscheidungstexte 9 Os 211/59 Entscheidungstext OGH 28.08.1959 9 Os 211/5... mehr lesen...
Norm: StGB §43StGB §81 Z2
Rechtssatz: Bei alkoholisierten Kraftfahrzeuglenkern, die einen Unfall verschuldet haben, kommt die Anwendung des Gesetzes über die bedingte Verurteilung sowohl aus Gründen der Spezialprävention als auch der Generalprävention nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen in Betracht. Entscheidungstexte 9 Os 211/59 Entscheidungstext OGH 28.08.1959 9 Os 211/5... mehr lesen...
Norm: StGB §33StGB §81 Z2
Rechtssatz: Eine nicht den im §§ 337 lit b StG (nunmehr § 81 Z 2 StGB) vorausgesetzten Grad erreichende Alkoholisierung eines Kraftfahrers kann diesem als erschwerender Umstand zugerechnet werden. Entscheidungstexte 9 Os 53/59 Entscheidungstext OGH 02.07.1959 9 Os 53/59 Veröff: SSt 30/72 9 Os 245/60 E... mehr lesen...
Norm: StGB §33StGB §81 Z2
Rechtssatz: Eine nicht den im §§ 337 lit b StG (nunmehr § 81 Z 2 StGB) vorausgesetzten Grad erreichende Alkoholisierung eines Kraftfahrers kann diesem als erschwerender Umstand zugerechnet werden. Entscheidungstexte 9 Os 53/59 Entscheidungstext OGH 02.07.1959 9 Os 53/59 Veröff: SSt 30/72 9 Os 245/60 E... mehr lesen...
Norm: StGB §81 Z1 A1
Rechtssatz: Daß eine Fahrlässigkeit unter besonders gefährlichen Verhältnissen begangen wurde, ist nur dann anzunehmen, wenn sie unter Umständen erfolgte, unter denen nach allgemeiner Erfahrung der Eintritt eines besonders umfangreichen und schweren, zunächst gar nicht überblickbaren Schadens zu erwarten ist, oder wenn die Wahrscheinlichkeit, daß ein solcher Schaden eintritt, deshalb eine besonders große ist und der Lenker ... mehr lesen...
Norm: StGB §81 Z1 A1
Rechtssatz: Daß eine Fahrlässigkeit unter besonders gefährlichen Verhältnissen begangen wurde, ist nur dann anzunehmen, wenn sie unter Umständen erfolgte, unter denen nach allgemeiner Erfahrung der Eintritt eines besonders umfangreichen und schweren, zunächst gar nicht überblickbaren Schadens zu erwarten ist, oder wenn die Wahrscheinlichkeit, daß ein solcher Schaden eintritt, deshalb eine besonders große ist und der Lenker ... mehr lesen...
Norm: StGB §81 Z2 B3
Rechtssatz: Eine Tätigkeit im Sinne des § 337 lit b StG (nunmehr § 81 Z 2 StGB) steht jemanden auch bevor, wenn man, ohne hiezu verpflichtet oder auch nur berechtigt zu sein, gewillt ist, sie vorzunehmen. Entscheidungstexte 9 Os 268/58 Entscheidungstext OGH 28.01.1959 9 Os 268/58 Veröff: SSt 30/10 = ZVR 1959/270 S 236 ... mehr lesen...
Norm: StGB §81 Z2 B3
Rechtssatz: Eine Tätigkeit im Sinne des § 337 lit b StG (nunmehr § 81 Z 2 StGB) steht jemanden auch bevor, wenn man, ohne hiezu verpflichtet oder auch nur berechtigt zu sein, gewillt ist, sie vorzunehmen. Entscheidungstexte 9 Os 268/58 Entscheidungstext OGH 28.01.1959 9 Os 268/58 Veröff: SSt 30/10 = ZVR 1959/270 S 236 ... mehr lesen...
Norm: StGB §81 Z2 B1b
Rechtssatz: Die Methode Widmark ist ein ausreichend zuverlässiges Verfahren zur Blutalkoholbestimmung. Entscheidungstexte 9 Os 19/58 Entscheidungstext OGH 22.05.1958 9 Os 19/58 Veröff: ZVR 1958/215 S 218 9 Os 220/58 Entscheidungstext OGH 15.01.1959 9 Os 220/58 Beisatz: Fehlergrenze auch bei schwer... mehr lesen...
Norm: StGB §81 Z2 B1b
Rechtssatz: Die Methode Widmark ist ein ausreichend zuverlässiges Verfahren zur Blutalkoholbestimmung. Entscheidungstexte 9 Os 19/58 Entscheidungstext OGH 22.05.1958 9 Os 19/58 Veröff: ZVR 1958/215 S 218 9 Os 220/58 Entscheidungstext OGH 15.01.1959 9 Os 220/58 Beisatz: Fehlergrenze auch bei schwer... mehr lesen...
Norm: StGB §81 Z1 A3
Rechtssatz: Die die höhere Gefährdung ("besonders gefährliche Verhältnisse") bedingenden Umstände müssen vom Vorstellungselement der Fahrlässigkeit umfaßt sein. Entscheidungstexte 5 Os 534/57 Entscheidungstext OGH 13.02.1958 5 Os 534/57 Veröff: SSt 29/13 = ZVR 1969/120 S 130 9 Os 177/61 Entscheidungstext OG... mehr lesen...
Norm: StGB §81 Z1 A1
Rechtssatz: Besonders gefährliche Verhältnisse im Sinne des § 337 lit a StG (nunmehr § 81 Z 1 StGB) liegen dann vor, wenn die Tat unter Umständen erfolgt, die die Möglichkeit des Eintritts eines nach Umfang oder Schwere großen Schadens an Leib und Leben von Menschen besonders naheliegend erscheinen lassen. Das heißt mit anderen Worten: Um besonders gefährliche Verhältnisse annehmen zu können, müssen solche Umstände gegeben ... mehr lesen...
Norm: StGB §81 Z1 A3
Rechtssatz: Die die höhere Gefährdung ("besonders gefährliche Verhältnisse") bedingenden Umstände müssen vom Vorstellungselement der Fahrlässigkeit umfaßt sein. Entscheidungstexte 5 Os 534/57 Entscheidungstext OGH 13.02.1958 5 Os 534/57 Veröff: SSt 29/13 = ZVR 1969/120 S 130 9 Os 177/61 Entscheidungstext OG... mehr lesen...
Norm: StGB §81 Z1 A1
Rechtssatz: Besonders gefährliche Verhältnisse im Sinne des § 337 lit a StG (nunmehr § 81 Z 1 StGB) liegen dann vor, wenn die Tat unter Umständen erfolgt, die die Möglichkeit des Eintritts eines nach Umfang oder Schwere großen Schadens an Leib und Leben von Menschen besonders naheliegend erscheinen lassen. Das heißt mit anderen Worten: Um besonders gefährliche Verhältnisse annehmen zu können, müssen solche Umstände gegeben ... mehr lesen...
Norm: StGB §81 Z2 B1a
Rechtssatz: 1./ Zur Anwendbarkeit des § 337 lit b StG (nunmehr § 81 Z 2 StGB) ist ein Kausalzusammenhang zwischen der Alkoholisierung und dem nach dem § 335 StG (nunmehr § 80 StGB) schuldhaften Verhalten des Täters oder dem Unfallserfolg nicht erforderlich. Es genügt vielmehr die Feststellung, daß das Grunddelikt (nach dem § 335 StG) im Rahmen einer Tätigkeit begangen wurde, deren Vornahme im alkoholisierten Zustand erhöht... mehr lesen...
Norm: StGB §81 Z2 B1a
Rechtssatz: 1./ Zur Anwendbarkeit des § 337 lit b StG (nunmehr § 81 Z 2 StGB) ist ein Kausalzusammenhang zwischen der Alkoholisierung und dem nach dem § 335 StG (nunmehr § 80 StGB) schuldhaften Verhalten des Täters oder dem Unfallserfolg nicht erforderlich. Es genügt vielmehr die Feststellung, daß das Grunddelikt (nach dem § 335 StG) im Rahmen einer Tätigkeit begangen wurde, deren Vornahme im alkoholisierten Zustand erhöht... mehr lesen...
Norm: StGB §81 Z1 A2a
Rechtssatz: Beim Betrieb eines Kraftfahrzeuges liegen dann besonders gefährliche Verhältnisse vor, wenn ein für fünf Personen zugelassener Personenkraftwagen (Opel-Rekord) außer dem Lenker mit noch sechs Personen besetzt ist und der Lenker, der nur über eine geringe Fahrpraxis verfügt, dadurch in der Lenkung stark behindert ist (Fahrt zur Nachtzeit auf glitschiger Fahrbahn). Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: StGB §81 Z1 A2a
Rechtssatz: Beim Betrieb eines Kraftfahrzeuges liegen dann besonders gefährliche Verhältnisse vor, wenn ein für fünf Personen zugelassener Personenkraftwagen (Opel-Rekord) außer dem Lenker mit noch sechs Personen besetzt ist und der Lenker, der nur über eine geringe Fahrpraxis verfügt, dadurch in der Lenkung stark behindert ist (Fahrt zur Nachtzeit auf glitschiger Fahrbahn). Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: StGB §81 Z1 A1
Rechtssatz: Zum Begriff der "besonders gefährlichen Verhältnisse"; es ist allein entscheidend, daß die gefährlichen Umstände zur Tatzeit vorlagen. Die Frage, ob sie von jemandem verschuldet wurden, hat außer Betracht zu bleiben. Entscheidungstexte 5 Os 314/56 Entscheidungstext OGH 09.10.1956 5 Os 314/56 Veröff: SSt 27/60 = EvBl 1956/382 S 667 ... mehr lesen...
Norm: StGB §81 Z1 A1
Rechtssatz: Zum Begriff der "besonders gefährlichen Verhältnisse"; es ist allein entscheidend, daß die gefährlichen Umstände zur Tatzeit vorlagen. Die Frage, ob sie von jemandem verschuldet wurden, hat außer Betracht zu bleiben. Entscheidungstexte 5 Os 314/56 Entscheidungstext OGH 09.10.1956 5 Os 314/56 Veröff: SSt 27/60 = EvBl 1956/382 S 667 ... mehr lesen...
Norm: StGB §81 Z2 B1a
Rechtssatz: § 337 lit b StG (nunmehr § 81 Z 2 StGB) beschränkt sich nicht auf den Kraftfahrzeugverkehr, sondern bezieht sich auch auf den Lenker eines Pferdefuhrwerkes. Entscheidungstexte 5 Os 634/56 Entscheidungstext OGH 17.07.1956 5 Os 634/56 Veröff: SSt 27/45 = ZVR 1957/13 S 19 9 Os 417/59 Entscheidungst... mehr lesen...
Norm: StGB §81 Z2 B1a
Rechtssatz: § 337 lit b StG (nunmehr § 81 Z 2 StGB) beschränkt sich nicht auf den Kraftfahrzeugverkehr, sondern bezieht sich auch auf den Lenker eines Pferdefuhrwerkes. Entscheidungstexte 5 Os 634/56 Entscheidungstext OGH 17.07.1956 5 Os 634/56 Veröff: SSt 27/45 = ZVR 1957/13 S 19 9 Os 417/59 Entscheidungst... mehr lesen...
Norm: StGB §81 Z2 B1a
Rechtssatz: Zur Anwendung der Strafbestimmung des § 337 lit b StG (nunmehr § 81 Z 2 StGB) ist der Nachweis eines Kausalzusammenhanges zwischen der Trunkenheit und dem eingetretenen Unfall nicht nötig. Entscheidungstexte 5 Os 922/55 Entscheidungstext OGH 22.11.1955 5 Os 922/55 Veröff: RZ 1956,26 = ZVR 1956/36 S 46 5... mehr lesen...
Norm: StGB §81 Z2 B2
Rechtssatz: Die Bestimmung des § 337 lit b StG (nunmehr § 81 Z 2 StGB) erfordert in subjektiver Richtung nur, daß der Täter sich dessen bewußt ist, daß er alkoholische Getränke zu sich nimmt, obgleich er weiß oder damit rechnen kann, daß ihm eine Tätigkeit bevorsteht, deren Vornahme im Rauschzustand eine Gefahr für das Leben, die Gesundheit und die körperliche Sicherheit von Menschen herbeizuführen oder zu vergrößern geeign... mehr lesen...
Norm: StGB §81 Z2 B1a
Rechtssatz: Zur Anwendung der Strafbestimmung des § 337 lit b StG (nunmehr § 81 Z 2 StGB) ist der Nachweis eines Kausalzusammenhanges zwischen der Trunkenheit und dem eingetretenen Unfall nicht nötig. Entscheidungstexte 5 Os 922/55 Entscheidungstext OGH 22.11.1955 5 Os 922/55 Veröff: RZ 1956,26 = ZVR 1956/36 S 46 5... mehr lesen...
Norm: StGB §81 Z2 B2
Rechtssatz: Die Bestimmung des § 337 lit b StG (nunmehr § 81 Z 2 StGB) erfordert in subjektiver Richtung nur, daß der Täter sich dessen bewußt ist, daß er alkoholische Getränke zu sich nimmt, obgleich er weiß oder damit rechnen kann, daß ihm eine Tätigkeit bevorsteht, deren Vornahme im Rauschzustand eine Gefahr für das Leben, die Gesundheit und die körperliche Sicherheit von Menschen herbeizuführen oder zu vergrößern geeign... mehr lesen...
Norm: StGB §81 Z2 B1a
Rechtssatz: Auch wer sich bereits in einem Zustand befindet, in dem die Vornahme bestimmter Tätigkeiten, zB das Lenken eines Kraftfahrzeuges, eine Gefahr für das Leben, die Gesundheit oder körperliche Sicherheit von Menschen herbeizuführen oder zu vergrößern geeignet ist, und nunmehr im Bewußtsein, daß ihm eine solche Tätigkeit bevorstehe, schuldhafterweise den Grad des bei ihm bereits vorhandenen, ihn bei Vornahme einer s... mehr lesen...
Norm: StGB §81 Z2 B1a
Rechtssatz: Auch wer sich bereits in einem Zustand befindet, in dem die Vornahme bestimmter Tätigkeiten, zB das Lenken eines Kraftfahrzeuges, eine Gefahr für das Leben, die Gesundheit oder körperliche Sicherheit von Menschen herbeizuführen oder zu vergrößern geeignet ist, und nunmehr im Bewußtsein, daß ihm eine solche Tätigkeit bevorstehe, schuldhafterweise den Grad des bei ihm bereits vorhandenen, ihn bei Vornahme einer s... mehr lesen...