RS OGH 1967/10/3 11Os139/67

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Veröffentlicht am 03.10.1967
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Norm

StGB §81 Z1 A2a

Rechtssatz

Gefährliche Verhältnisse im Sinne des § 337 lit a StG (nunmehr § 81 Z 1 StGB) können nicht schon darin erblickt werden, daß der Angeklagte bei starkem Regen und Schneetreiben auf einer nassen Fahrbahn trotz geringer Fahrpraxis mit relativ überhöhter Geschwindigkeit gefahren ist, wenn auch noch der rechte Scheibenwischer des Personenkraftwagens nicht funktioniert und daher die Sicht nach rechts sehr stark behindert war. Eine besondere Verschärfung der Verkehrslage wäre nur anzunehmen, wenn eminente Gefahrenmomente nicht abgrenzbaren Ausmaßes für einen bestimmten Kreis von Verkehrsteilnehmern entstanden wäre, was bei starkem Fahrzeugverkehr, insbesondere Gegenverkehr oder starkem Fußgängerverkehr hätte geschehen können.

Entscheidungstexte

  • 11 Os 139/67
    Entscheidungstext OGH 03.10.1967 11 Os 139/67
    Veröff: KJ 1968,28 = ZVR 1968/213 S 328

Schlagworte

SW: Auto

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1967:RS0092763

Dokumentnummer

JJR_19671003_OGH0002_0110OS00139_6700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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