Norm
StGB §81 Z1 A1Rechtssatz
Für die Annahme der Qualifikation nach dem § 337 lit a StG (nunmehr § 81 Z 1 StGB) ist es nicht erforderlich, daß die besonders gefährliche Verhältnisse begründenden Umstände den Unfallsablauf tatsächlich oder auch nur wahrscheinlich beeinflußt haben.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1964:RS0092495Dokumentnummer
JJR_19640921_OGH0002_0110OS00159_6400000_003