Norm: StGB §81 Z1 A1
Rechtssatz: Es muß eine erhebliche Verschlechterung der Gefahrenlage eintreten, dh die Verkehrssituation derart verschärft werden, daß eine Gefahr nicht abgrenzbaren Ausmaßes für einen unbestimmten Kreis von Personen entsteht. Zum Grunddelikt muß also eine Mehrzahl von Faktoren treten, die den Eintritt schweren Schadens für Leib und Leben besonders nahelegt (vgl zB RZ 1965,159; EvBl 1967/358; EvBl 1969/368). ... mehr lesen...
Norm: StGB §81 Z1 A1
Rechtssatz: Es muß eine erhebliche Verschlechterung der Gefahrenlage eintreten, dh die Verkehrssituation derart verschärft werden, daß eine Gefahr nicht abgrenzbaren Ausmaßes für einen unbestimmten Kreis von Personen entsteht. Zum Grunddelikt muß also eine Mehrzahl von Faktoren treten, die den Eintritt schweren Schadens für Leib und Leben besonders nahelegt (vgl zB RZ 1965,159; EvBl 1967/358; EvBl 1969/368). ... mehr lesen...
Norm: StGB §81 Z1 A1
Rechtssatz: Bei Prüfung des Vorliegens einer erhöht gefahrgeneigten Unfallssituation oder Verkehrssituation (§ 337 lit a StG; nunmehr § 81 Z 1 StGB) genügt es, daß die Verkehrslage zur Unfallzeit im allgemeinen derart gestaltet war, daß eine größere Zahl von Verkehrsteilnehmern, bei denen eine räumliche und zeitliche Nahebeziehung zu dem Unfallsgeschehen bestand, in den potentiell ihre körperliche Sicherheit beeinträchtigen... mehr lesen...
Norm: StGB §81 Z1 A1StGB §177
Rechtssatz: Maßgeblich dafür, ob die Möglichkeit einer besonders großen oder einer Gemeingefahr besteht, wird regelmäßig sein, a) ob sich zur Unfallzeit im Unfallbereich oder in dessen Nähe tatsächlich eine größere Personenzahl befand, oder - wenn dies nicht zutrifft - b) welche Verkehrsbedeutung und Verkehrsfrequenz die Unfallstelle und ihre nähere und ferner Umgebung hat und c) ob etwa mit einer raschen Änd... mehr lesen...
Norm: StGB §81 Z1 A1
Rechtssatz: Bei Prüfung des Vorliegens einer erhöht gefahrgeneigten Unfallssituation oder Verkehrssituation (§ 337 lit a StG; nunmehr § 81 Z 1 StGB) genügt es, daß die Verkehrslage zur Unfallzeit im allgemeinen derart gestaltet war, daß eine größere Zahl von Verkehrsteilnehmern, bei denen eine räumliche und zeitliche Nahebeziehung zu dem Unfallsgeschehen bestand, in den potentiell ihre körperliche Sicherheit beeinträchtigen... mehr lesen...
Norm: StGB §81 Z1 A1StGB §177
Rechtssatz: Maßgeblich dafür, ob die Möglichkeit einer besonders großen oder einer Gemeingefahr besteht, wird regelmäßig sein, a) ob sich zur Unfallzeit im Unfallbereich oder in dessen Nähe tatsächlich eine größere Personenzahl befand, oder - wenn dies nicht zutrifft - b) welche Verkehrsbedeutung und Verkehrsfrequenz die Unfallstelle und ihre nähere und ferner Umgebung hat und c) ob etwa mit einer raschen Änd... mehr lesen...
Norm: StGB §81 Z2 B1aStVO §5 Abs1 B
Rechtssatz: Ein Blutalkoholgehalt von 0,8 Promille entspricht auch bei einem Triebfahrzeugführer der Eisenbahn einem Rauschzustand im Sinne des § 337 lit b StG. Entscheidungstexte 11 Os 100/71 Entscheidungstext OGH 10.11.1971 11 Os 100/71 Veröff: RZ 1972,86 (dort unrichtig zitiert als 11 Os 10/71) = ZVR 1973/18 S 21 ... mehr lesen...
Norm: StGB §81 Z1 A2a
Rechtssatz: Bei der Qualifikation nach § 337 lit a StG (nunmehr § 81 Z 1 StGB) kommt es nicht darauf an, wie viele Verkehrsteilnehmer sich gerade im Zeitpunkt des Unfalls in unmittelbarer Nähe der Unfallstelle befunden haben. Entscheidungstexte 11 Os 99/71 Entscheidungstext OGH 10.11.1971 11 Os 99/71 Veröff: ZVR 1972/164 S 313 ... mehr lesen...
Norm: StGB §81 Z2 B1aStVO §5 Abs1 B
Rechtssatz: Ein Blutalkoholgehalt von 0,8 Promille entspricht auch bei einem Triebfahrzeugführer der Eisenbahn einem Rauschzustand im Sinne des § 337 lit b StG. Entscheidungstexte 11 Os 100/71 Entscheidungstext OGH 10.11.1971 11 Os 100/71 Veröff: RZ 1972,86 (dort unrichtig zitiert als 11 Os 10/71) = ZVR 1973/18 S 21 ... mehr lesen...
Norm: StGB §81 Z1 A2a
Rechtssatz: Bei der Qualifikation nach § 337 lit a StG (nunmehr § 81 Z 1 StGB) kommt es nicht darauf an, wie viele Verkehrsteilnehmer sich gerade im Zeitpunkt des Unfalls in unmittelbarer Nähe der Unfallstelle befunden haben. Entscheidungstexte 11 Os 99/71 Entscheidungstext OGH 10.11.1971 11 Os 99/71 Veröff: ZVR 1972/164 S 313 ... mehr lesen...
Norm: StGB §81 Z2 B3
Rechtssatz: Eine Tätigkeit im Sinne des § 337 lit b StG (nunmehr § 81 Z 2 StGB) steht bevor, wenn der Täter zu ihrer Vornahme gewillt war (SSt 30/10, 11 Os 18/68) oder wenn er ihre Vornahme von sich - nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge - erwarten konnte. Entscheidungstexte 11 Os 147/71 Entscheidungstext OGH 04.10.1971 11 Os 147/71 Veröff: SSt 42/35 ... mehr lesen...
Norm: StGB §81 Z2 B3
Rechtssatz: Eine Tätigkeit im Sinne des § 337 lit b StG (nunmehr § 81 Z 2 StGB) steht bevor, wenn der Täter zu ihrer Vornahme gewillt war (SSt 30/10, 11 Os 18/68) oder wenn er ihre Vornahme von sich - nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge - erwarten konnte. Entscheidungstexte 11 Os 147/71 Entscheidungstext OGH 04.10.1971 11 Os 147/71 Veröff: SSt 42/35 ... mehr lesen...
Norm: StGB §81 Z2 B3
Rechtssatz: Haftung eines Fahrlehrers nach § 337 lit b StG (nunmehr § 81 Z 2 StGB), wenn er während des Alkoholkonsums die Absicht hat, hernach einem Fahrschüler eine Fahrstunde zu geben, dann aber den Schulwagen selbst lenkt und einen Unfall verschuldet. Entscheidungstexte 11 Os 63/71 Entscheidungstext OGH 23.06.1971 11 Os 63/71 Veröff: ZVR 1972/142 S 27... mehr lesen...
Norm: StGB §81 Z2 B3
Rechtssatz: Haftung eines Fahrlehrers nach § 337 lit b StG (nunmehr § 81 Z 2 StGB), wenn er während des Alkoholkonsums die Absicht hat, hernach einem Fahrschüler eine Fahrstunde zu geben, dann aber den Schulwagen selbst lenkt und einen Unfall verschuldet. Entscheidungstexte 11 Os 63/71 Entscheidungstext OGH 23.06.1971 11 Os 63/71 Veröff: ZVR 1972/142 S 27... mehr lesen...
Norm: StGB §81 Z2 B3
Rechtssatz: Für die Anwendung des § 337 lit b StG (nunmehr § 81 Z 2 StGB) reicht es aus, daß der Täter im Verlaufe des Genusses berauschender Mittel vorhersah oder doch verhersehen konnte, ihm stehe noch eine in der zitierten Gesetzesstelle umschriebene Tätigkeit bevor (SSt 32/27; ZVR 1963/218). Entscheidungstexte 11 Os 71/71 Entscheidungstext OGH 16.06.1971 11... mehr lesen...
Norm: StGB §81 Z2 B4
Rechtssatz: Einwilligung und Beförderung eines Mitfahrers auf dem Anhänger eines Traktors zählen zu den mit Gefahren verbundenen Tätigkeit im Sinne des § 337 lit b StG (nunmehr § 81 Z 2 StGB). Entscheidungstexte 11 Os 57/71 Entscheidungstext OGH 16.06.1971 11 Os 57/71 European Case Law Identifier (ECLI) E... mehr lesen...
Norm: StGB §81 Z2 B3
Rechtssatz: Für die Anwendung des § 337 lit b StG (nunmehr § 81 Z 2 StGB) reicht es aus, daß der Täter im Verlaufe des Genusses berauschender Mittel vorhersah oder doch verhersehen konnte, ihm stehe noch eine in der zitierten Gesetzesstelle umschriebene Tätigkeit bevor (SSt 32/27; ZVR 1963/218). Entscheidungstexte 11 Os 71/71 Entscheidungstext OGH 16.06.1971 11... mehr lesen...
Norm: StGB §81 Z2 B4
Rechtssatz: Einwilligung und Beförderung eines Mitfahrers auf dem Anhänger eines Traktors zählen zu den mit Gefahren verbundenen Tätigkeit im Sinne des § 337 lit b StG (nunmehr § 81 Z 2 StGB). Entscheidungstexte 11 Os 57/71 Entscheidungstext OGH 16.06.1971 11 Os 57/71 European Case Law Identifier (ECLI) E... mehr lesen...
Norm: StGB §81 Z2 B1bStVO §5 Abs1 F
Rechtssatz: Die Ermittlung des Blutalkoholwertes auf Grund einer 1 3/4 Stunden nach dem Unfall abgenommenen Blutprobe ist gegenüber einer Ermittlung des Blutalkoholgehaltes auf Grund der vor dem Unfall genossenen Alkoholmenge oder einer Beurteilung der Alkoholisierung auf Grund klinischer Symptome als zuverlässiger anzusehen. Entscheidungstexte 11 Os 61/... mehr lesen...
Norm: StGB §81 Z2 B1bStVO §5 Abs1 F
Rechtssatz: Die Ermittlung des Blutalkoholwertes auf Grund einer 1 3/4 Stunden nach dem Unfall abgenommenen Blutprobe ist gegenüber einer Ermittlung des Blutalkoholgehaltes auf Grund der vor dem Unfall genossenen Alkoholmenge oder einer Beurteilung der Alkoholisierung auf Grund klinischer Symptome als zuverlässiger anzusehen. Entscheidungstexte 11 Os 61/... mehr lesen...
Norm: StGB §81 Z2 B2
Rechtssatz: Bei einem die 0,8 Promillegrenze nicht erreichenden Blutalkoholspiegel und der Annahme der Qualifikation nach dem § 337 lit b StG (nunmehr § 81 Z 2 StGB) bedarf es der Feststellung, es sei für den Täter vorhersehbar gewesen, daß auch der Genuß dieser an sich geringen Menge alkoholischer Getränke bereits geeignet war, ihn in einen die Zurechnungsfähigkeit nicht ausschließenden Rauschzustand zu versetzen. ... mehr lesen...
Norm: StGB §81 Z2 B2
Rechtssatz: Bei einem die 0,8 Promillegrenze nicht erreichenden Blutalkoholspiegel und der Annahme der Qualifikation nach dem § 337 lit b StG (nunmehr § 81 Z 2 StGB) bedarf es der Feststellung, es sei für den Täter vorhersehbar gewesen, daß auch der Genuß dieser an sich geringen Menge alkoholischer Getränke bereits geeignet war, ihn in einen die Zurechnungsfähigkeit nicht ausschließenden Rauschzustand zu versetzen. ... mehr lesen...
Norm: StGB §81 Z2 B3StPO §281 Z5 B
Rechtssatz: Bloßer Hinweis auf die "Erfahrung des täglichen Lebens" keine ausreichende
Begründung: dafür, daß ein mit einem Kraftfahrzeug zu einer Gaststätte gelangter und von der festen Absicht, das Fahrzeug nach dem Gaststättenbesuch dort stehenzulassen und den (kurzen) Heimweg zu seiner Wohnstätte zu Fuß zurückzulegen, beseelter Mensch deshalb, weil die Möglichkeit nicht ausgeschlossen werden kann, daß er in... mehr lesen...
Norm: StGB §81 Z2 B3StPO §281 Z5 B
Rechtssatz: Bloßer Hinweis auf die "Erfahrung des täglichen Lebens" keine ausreichende
Begründung: dafür, daß ein mit einem Kraftfahrzeug zu einer Gaststätte gelangter und von der festen Absicht, das Fahrzeug nach dem Gaststättenbesuch dort stehenzulassen und den (kurzen) Heimweg zu seiner Wohnstätte zu Fuß zurückzulegen, beseelter Mensch deshalb, weil die Möglichkeit nicht ausgeschlossen werden kann, daß er in... mehr lesen...
Norm: StGB §81 Z2 B1a
Rechtssatz: Bei Ermüdung und altersbedingten Ausfallserscheinungen kann auch bei einem Blutalkoholgehalt unter 0,8 Promille die Annahme eines Rauschzustandes im Sinne es § 337 lit b StG (nunmehr § 81 Z 2 StGB) gerechtfertigt sein (ZVR 1970/143; 11 Os 4/70). Entscheidungstexte 11 Os 233/70 Entscheidungstext OGH 29.03.1971 11 Os 233/70 Veröff: ZVR 1972/86 S ... mehr lesen...
Norm: StGB §81 Z2 B1a
Rechtssatz: Bei Ermüdung und altersbedingten Ausfallserscheinungen kann auch bei einem Blutalkoholgehalt unter 0,8 Promille die Annahme eines Rauschzustandes im Sinne es § 337 lit b StG (nunmehr § 81 Z 2 StGB) gerechtfertigt sein (ZVR 1970/143; 11 Os 4/70). Entscheidungstexte 11 Os 233/70 Entscheidungstext OGH 29.03.1971 11 Os 233/70 Veröff: ZVR 1972/86 S ... mehr lesen...
Gründe: Mit dem erstgerichtlichen Urteil wurde der am 6. März 1944 geborene Kellner Josef Z***** des Vergehens der selbstverschuldeten vollen Berauschung nach dem § 523 (in Beziehung auf den § 335) StG schuldig erkannt. Das Erstgericht warf ihm inhaltlich des Urteilssatzes vor, daß er sich am 21. September 1969 in Vo***** bzw Vö***** fahrlässig durch den Genuß eines berauschenden Mittels, nämlich einer größeren Menge Alkohols, in einen die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rausch... mehr lesen...
Norm: StGB §81 Z2 B4
Rechtssatz: Wer eine ihm bevorstehende gefährliche Tätigkeit vorhergesehen hat oder vorhersehen konnte und sich dessen ungeachtet vorsätzlich oder fahrlässig durch den Genuß eines berauschenden Mittels in einen die Zurechnungsfähigkeit ausschließende Rauschzustand § 2 lit c StG (nunmehr § 11 StGB) versetzt und in diesem Zustand eine schwere Verletzung oder den Tod eines Menschen fahrlässig herbeiführt, haftet wegen Vergehen... mehr lesen...
Norm: StGB §81 Z2 B4
Rechtssatz: Wer eine ihm bevorstehende gefährliche Tätigkeit vorhergesehen hat oder vorhersehen konnte und sich dessen ungeachtet vorsätzlich oder fahrlässig durch den Genuß eines berauschenden Mittels in einen die Zurechnungsfähigkeit ausschließende Rauschzustand § 2 lit c StG (nunmehr § 11 StGB) versetzt und in diesem Zustand eine schwere Verletzung oder den Tod eines Menschen fahrlässig herbeiführt, haftet wegen Vergehen... mehr lesen...
Norm: StGB §81 Z2 B1a
Rechtssatz: Bei einem Blutalkoholgehalt im Bereich von 0,8 Promille steht das Fehlen klinischer Symptome der Annahme eines Rauschzustandes nicht entgegen. Ein Blutalkoholgehalt von unter 0,8 Promille, der jedoch dieser Grenze so nahekommt daß er in seinen Auswirkungen keinen wägbaren Unterschied machen könnte, steht der Annahme eines Rauschzustandes im Sinne des § 337 lit b StG (nunmehr § 81 Z 2 StGB) nicht entgegen. ... mehr lesen...