RS OGH 1965/7/13 11Os121/65, 11Os135/67

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Veröffentlicht am 13.07.1965
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Norm

StGB §81 Z1 A1

Rechtssatz

Zur Unterstellung einer Tat unter die Bestimmungen des § 337 lit a StG (nunmehr § 81 Z 1 StGB) ist es weder erforderlich, daß der Täter selbst jene Umstände, die die besonders gefährlichen Verhältnisse begründen, herbeigeführt hat, noch, daß diese Umstände auch in concreto den Unfall verursacht oder seinen Verlauf beeinflußt haben.

Entscheidungstexte

  • 11 Os 121/65
    Entscheidungstext OGH 13.07.1965 11 Os 121/65
    Veröff: SSt 36/43 = EvBl 1966/44 S 46
  • 11 Os 135/67
    Entscheidungstext OGH 12.09.1967 11 Os 135/67
    nur: Zur Unterstellung einer Tat unter die Bestimmungen des § 337 lit a StG (nunmehr § 81 Z 1 StGB) ist es weder erforderlich, daß der Täter selbst jene Umstände, die die besonders gefährlichen Verhältnisse begründen, herbeigeführt hat. (T1) Veröff: ZVR 1968/193 S 305

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1965:RS0092480

Dokumentnummer

JJR_19650713_OGH0002_0110OS00121_6500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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