Norm
StGB §81 Z1 A1Rechtssatz
Zur Unterstellung einer Tat unter die Bestimmungen des § 337 lit a StG (nunmehr § 81 Z 1 StGB) ist es weder erforderlich, daß der Täter selbst jene Umstände, die die besonders gefährlichen Verhältnisse begründen, herbeigeführt hat, noch, daß diese Umstände auch in concreto den Unfall verursacht oder seinen Verlauf beeinflußt haben.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1965:RS0092480Dokumentnummer
JJR_19650713_OGH0002_0110OS00121_6500000_001