Norm: StGB §81 Z2 B2
Rechtssatz: Wer in Kenntnis der bevorstehenden Lenkung eines Kraftfahrzeuges trotz der Nachwirkungen übermäßigen Alkoholkonsums vom Vortag, wenn auch nur eine geringe Menge alkoholischer Getränke zu sich nimmt und so einen durch einen Blutalkoholwert von 1,12 Promille gekennzeichneten Rauschzustand, herbeiführt, haftet nach § 337 lit b StG (nunmehr § 81 Z 2 StGB). Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: StGB §81 Z1 A1StGB §81 Z1 A3
Rechtssatz: Die Qualifikation nach dem § 337 lit a StG ist durch das Moment der Unabsehbarkeit und Unbestimmtheit der vom Täter herbeigeführten Gefahr - den sogenannten unbestimmten Gefahrenradius - gekennzeichnet (vgl SSt 28/78). In subjektiver Richtung ist das Bewußtsein des Täters erforderlich, die Verkehrslage in der aufgezeigten Weise verschärft zu haben (vgl SSt 29/13, RZ 1960,151; ZVR 1962/29). ... mehr lesen...
Norm: StGB §81 Z1 A1StGB §81 Z1 A3
Rechtssatz: Die Qualifikation nach dem § 337 lit a StG ist durch das Moment der Unabsehbarkeit und Unbestimmtheit der vom Täter herbeigeführten Gefahr - den sogenannten unbestimmten Gefahrenradius - gekennzeichnet (vgl SSt 28/78). In subjektiver Richtung ist das Bewußtsein des Täters erforderlich, die Verkehrslage in der aufgezeigten Weise verschärft zu haben (vgl SSt 29/13, RZ 1960,151; ZVR 1962/29). ... mehr lesen...
Norm: StGB §81 Z2 B2
Rechtssatz: Eine zur Wirkung des Alkohols hinzugekommene zusätzliche Wirkung einer fieberhaften Erkrankung schließt nur dann die Erkennbarkeit der Eignung aus, eine der (im § 335 StG) bezeichneten Gefahren herbeizuführen, wenn die genossene Alkoholmenge so gering war, daß sie erfahrungsgemäß für sich allein niemals und unter keinen Umständen eine Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit bewirken kann. Entsch... mehr lesen...
Norm: StGB §81 Z2 B2
Rechtssatz: Eine zur Wirkung des Alkohols hinzugekommene zusätzliche Wirkung einer fieberhaften Erkrankung schließt nur dann die Erkennbarkeit der Eignung aus, eine der (im § 335 StG) bezeichneten Gefahren herbeizuführen, wenn die genossene Alkoholmenge so gering war, daß sie erfahrungsgemäß für sich allein niemals und unter keinen Umständen eine Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit bewirken kann. Entsch... mehr lesen...
Norm: StGB §81 Z1 A1StGB §81 Z1 A2aStGB §81 Z2 B4
Rechtssatz: Die Alkoholisierung eines Kraftfahrers in einem die Fahrtüchtigkeit beeinträchtigendem Maße begründet für sich allein die Annahme besonders gefährlicher Verhältnisse noch nicht, sondern nur dann, wenn hiezu noch andere Gefahrenmomente hinzukommen, die in Verbindung mit der Alkoholisierung des Fahrers eine erhebliche Verschlechterung der Verkehrslage herbeiführen. Geringe Fahrpraxis, ... mehr lesen...
Norm: StGB §81 Z2 B2
Rechtssatz: Wer im Bewußtsein, am Vortage größere Mengen Alkohol genossen zu haben, am nächsten Tag wieder nicht ganz unerhebliche Mengen Alkohol zu sich nimmt, obgleich er weiß, er werde nachher ein Kraftfahrzeug führen müssen, haftet, wenn dadurch seine volle Fahrtüchtigkeit beeinträchtigt wird, im Sinne des § 337 lit b StG (nunmehr § 81 Z 2 StGB). Entscheidungstexte 11 ... mehr lesen...
Norm: StGB §81 Z1 A1StGB §81 Z1 A2aStGB §81 Z2 B4
Rechtssatz: Die Alkoholisierung eines Kraftfahrers in einem die Fahrtüchtigkeit beeinträchtigendem Maße begründet für sich allein die Annahme besonders gefährlicher Verhältnisse noch nicht, sondern nur dann, wenn hiezu noch andere Gefahrenmomente hinzukommen, die in Verbindung mit der Alkoholisierung des Fahrers eine erhebliche Verschlechterung der Verkehrslage herbeiführen. Geringe Fahrpraxis, ... mehr lesen...
Norm: StGB §81 Z1 A1StGB §81 Z1 A2aStGB §81 Z2 B4
Rechtssatz: Die Alkoholisierung eines Kraftfahrers in einem die Fahrtüchtigkeit beeinträchtigendem Maße begründet für sich allein die Annahme besonders gefährlicher Verhältnisse noch nicht, sondern nur dann, wenn hiezu noch andere Gefahrenmomente hinzukommen, die in Verbindung mit der Alkoholisierung des Fahrers eine erhebliche Verschlechterung der Verkehrslage herbeiführen. Geringe Fahrpraxis, ... mehr lesen...
Norm: StGB §81 Z2 B2
Rechtssatz: Wer im Bewußtsein, am Vortage größere Mengen Alkohol genossen zu haben, am nächsten Tag wieder nicht ganz unerhebliche Mengen Alkohol zu sich nimmt, obgleich er weiß, er werde nachher ein Kraftfahrzeug führen müssen, haftet, wenn dadurch seine volle Fahrtüchtigkeit beeinträchtigt wird, im Sinne des § 337 lit b StG (nunmehr § 81 Z 2 StGB). Entscheidungstexte 11 ... mehr lesen...
Norm: StGB §81 Z2 B1a
Rechtssatz: Als Rauschzustand im Sinne des § 337 lit b StG (nunmehr § 81 Z 2 StGB) ist im Hinblick auf das Erfordernis der erhöhten Gefährlichkeit nur ein solcher Grad der Berauschung des Übeltäters anzusehen, der eine Beeinträchtigung der Fähigkeit zur Vornahme jener Tätigkeit mit sich bringen kann, in deren Rahmen das Grunddelikt begangen wurde. Dieser Grad der Berauschung wird aber in Ansehung der Fähigkeit zur Teilnahm... mehr lesen...
Norm: StGB §81 Z2 B1a
Rechtssatz: Als Rauschzustand im Sinne des § 337 lit b StG (nunmehr § 81 Z 2 StGB) ist im Hinblick auf das Erfordernis der erhöhten Gefährlichkeit nur ein solcher Grad der Berauschung des Übeltäters anzusehen, der eine Beeinträchtigung der Fähigkeit zur Vornahme jener Tätigkeit mit sich bringen kann, in deren Rahmen das Grunddelikt begangen wurde. Dieser Grad der Berauschung wird aber in Ansehung der Fähigkeit zur Teilnahm... mehr lesen...
Norm: StGB §81 Z2 B3
Rechtssatz: Zur Anwendbarkeit dieser Gesetzesbestimmung genügt es, daß der Angeklagte, nachdem er erkennen konnte, daß er alsbald ein Kraftfahrzeug werde lenken müssen, eine schon vorher seine Fahrtüchtigkeit ausschließende Alkoholisierung, sei es auch nur geringfügig, erhöht hat. Entscheidungstexte 11 Os 235/62 Entscheidungstext OGH 20.12.1962 11 Os 235/62 ... mehr lesen...
Norm: StGB §81 Z2 B3
Rechtssatz: Zur Anwendbarkeit dieser Gesetzesbestimmung genügt es, daß der Angeklagte, nachdem er erkennen konnte, daß er alsbald ein Kraftfahrzeug werde lenken müssen, eine schon vorher seine Fahrtüchtigkeit ausschließende Alkoholisierung, sei es auch nur geringfügig, erhöht hat. Entscheidungstexte 11 Os 235/62 Entscheidungstext OGH 20.12.1962 11 Os 235/62 ... mehr lesen...
Norm: StGB §81 Z2 B1aStVO §5 Abs1 B
Rechtssatz: Da nach der ständigen Rechtsprechung des OGH Rauschzustand im Sinne des § 337 lit b StG jede alkoholisch bedingte wesentliche Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit eines Kraftfahrers ist, § 5 Abs 1 StVO 1960 aber eine solche Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit eines Kraftfahrers, der einen Blutalkoholgehalt von wenigstens 0,8 Promille aufweist, unwiderlegbar vermutet, ist ein Kraftfahrer mit einem... mehr lesen...
Norm: StGB §81 Z2 B1aStVO §5 Abs1 B
Rechtssatz: Da nach der ständigen Rechtsprechung des OGH Rauschzustand im Sinne des § 337 lit b StG jede alkoholisch bedingte wesentliche Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit eines Kraftfahrers ist, § 5 Abs 1 StVO 1960 aber eine solche Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit eines Kraftfahrers, der einen Blutalkoholgehalt von wenigstens 0,8 Promille aufweist, unwiderlegbar vermutet, ist ein Kraftfahrer mit einem... mehr lesen...
Norm: StGB §81 Z1 A2a
Rechtssatz: Einfahren in eine geregelte, frequentierte Kreuzung bei "Rot" infolge durch Übermüdung bedingter Fahruntüchtigkeit mit einem schweren Lastkraftwagen samt Anhänger bei erheblicher Geschwindigkeit. Entscheidungstexte 11 Os 32/62 Entscheidungstext OGH 11.01.1962 11 Os 32/62 Veröff: RZ 1962,159 = ZVR 1962/135 S 129 ... mehr lesen...
Norm: StGB §81 Z1 A2a
Rechtssatz: Einfahren in eine geregelte, frequentierte Kreuzung bei "Rot" infolge durch Übermüdung bedingter Fahruntüchtigkeit mit einem schweren Lastkraftwagen samt Anhänger bei erheblicher Geschwindigkeit. Entscheidungstexte 11 Os 32/62 Entscheidungstext OGH 11.01.1962 11 Os 32/62 Veröff: RZ 1962,159 = ZVR 1962/135 S 129 ... mehr lesen...
Norm: StGB §81 Z1 A1StGB §81 Z2 B4
Rechtssatz: Übermüdung oder Alkoholisierung - ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 337 lit b StG (nunmehr § 81 Z 2 StGB) - können zusammen mit anderen Umständen die besonders gefährlichen Verhältnisse des § 337 lit a StG (nunmehr § 81 Z 1 StGB) darstellen. Entscheidungstexte 9 Os 247/61 Entscheidungstext OGH 19.12.1961 9 Os 247/61 Veröff: ... mehr lesen...
Norm: StGB §81 Z1 A1StGB §81 Z2 B4
Rechtssatz: Übermüdung oder Alkoholisierung - ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 337 lit b StG (nunmehr § 81 Z 2 StGB) - können zusammen mit anderen Umständen die besonders gefährlichen Verhältnisse des § 337 lit a StG (nunmehr § 81 Z 1 StGB) darstellen. Entscheidungstexte 9 Os 247/61 Entscheidungstext OGH 19.12.1961 9 Os 247/61 Veröff: ... mehr lesen...
Norm: StGB §81 Z1 A1StGB §81 Z2 B4
Rechtssatz: Übermüdung oder Alkoholisierung - ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 337 lit b StG (nunmehr § 81 Z 2 StGB) - können zusammen mit anderen Umständen die besonders gefährlichen Verhältnisse des § 337 lit a StG (nunmehr § 81 Z 1 StGB) darstellen. Entscheidungstexte 9 Os 247/61 Entscheidungstext OGH 19.12.1961 9 Os 247/61 Veröff: ... mehr lesen...
Norm: StGB §81 Z1 A1
Rechtssatz: Der Begriff "besonders gefährliche Verhältnisse" setzt die Herbeiführung einer gemeingefährlichen Situation voraus (vgl 8 Os 176/60 JBl 1961,161). Entscheidungstexte 9 Os 19/61 Entscheidungstext OGH 16.03.1961 9 Os 19/61 Veröff: EvBl 1961/322 S 406 = ZVR 1961/324 S 262 7 Os 19/61 Entscheidungs... mehr lesen...
Norm: StGB §81 Z1 A1
Rechtssatz: Der Begriff "besonders gefährliche Verhältnisse" setzt die Herbeiführung einer gemeingefährlichen Situation voraus (vgl 8 Os 176/60 JBl 1961,161). Entscheidungstexte 9 Os 19/61 Entscheidungstext OGH 16.03.1961 9 Os 19/61 Veröff: EvBl 1961/322 S 406 = ZVR 1961/324 S 262 7 Os 19/61 Entscheidungs... mehr lesen...
Norm: StGB §81 Z1 A2a
Rechtssatz: Besonders gefährliche Verhältnisse liegen vor, wenn jemand mehrere in Kolonne fahrende Kraftfahrzeuge zu überholen versucht. Entscheidungstexte 9 Os 198/60 Entscheidungstext OGH 06.09.1960 9 Os 198/60 Veröff: ZVR 1961/60 S 46 11 Os 172/71 Entscheidungstext OGH 11.10.1971 11 Os 172/71 Bei... mehr lesen...
Norm: StGB §81 Z1 A2a
Rechtssatz: Besonders gefährliche Verhältnisse liegen vor, wenn jemand mehrere in Kolonne fahrende Kraftfahrzeuge zu überholen versucht. Entscheidungstexte 9 Os 198/60 Entscheidungstext OGH 06.09.1960 9 Os 198/60 Veröff: ZVR 1961/60 S 46 11 Os 172/71 Entscheidungstext OGH 11.10.1971 11 Os 172/71 Bei... mehr lesen...
Norm: StGB §81 Z1 A1StGB §81 Z2 B1a
Rechtssatz: Ein Blutalkoholwert von 1,35 Promille macht einen Menschen nicht unfähig, am Straßenverkehr gehend teilzunehmen; er begründet daher im Hinblick auf einen Fußgänger weder den Tatbestand des § 337 lit a StG (nunmehr § 81 Z 1 StGB) noch den des § 337 lit b StG (nunmehr § 81 Z 2 StGB). Entscheidungstexte 9 Os 105/60 Entscheidungstext OGH 03... mehr lesen...
Norm: StGB §81 Z1 A1StGB §81 Z2 B1a
Rechtssatz: Ein Blutalkoholwert von 1,35 Promille macht einen Menschen nicht unfähig, am Straßenverkehr gehend teilzunehmen; er begründet daher im Hinblick auf einen Fußgänger weder den Tatbestand des § 337 lit a StG (nunmehr § 81 Z 1 StGB) noch den des § 337 lit b StG (nunmehr § 81 Z 2 StGB). Entscheidungstexte 9 Os 105/60 Entscheidungstext OGH 03... mehr lesen...
Norm: StGB §81 Z1 A1StGB §81 Z2 B1a
Rechtssatz: Ein Blutalkoholwert von 1,35 Promille macht einen Menschen nicht unfähig, am Straßenverkehr gehend teilzunehmen; er begründet daher im Hinblick auf einen Fußgänger weder den Tatbestand des § 337 lit a StG (nunmehr § 81 Z 1 StGB) noch den des § 337 lit b StG (nunmehr § 81 Z 2 StGB). Entscheidungstexte 9 Os 105/60 Entscheidungstext OGH 03... mehr lesen...
Norm: StGB §81 Z2 B1a
Rechtssatz: Der Täter haftet im Sinne des § 337 lit b StG (nunmehr § 81 Z 2 StGB) auch dann, wenn er sich bereits in einem Zustand befindet, in dem die Vornahme der Lenkung eines Kraftfahrzeuges Gefahren der (im § 335 StG) bezeichneten Art herbeizuführen oder zu vergrößern geeignet ist, sofern er nunmehr im Bewußtsein dessen, daß ihm eine solche Tätigkeit bevorstehe, schuldhafterweise den bei ihm bereits vorhandenen Rausch... mehr lesen...
Norm: StGB §81 Z2 B1a
Rechtssatz: Der Täter haftet im Sinne des § 337 lit b StG (nunmehr § 81 Z 2 StGB) auch dann, wenn er sich bereits in einem Zustand befindet, in dem die Vornahme der Lenkung eines Kraftfahrzeuges Gefahren der (im § 335 StG) bezeichneten Art herbeizuführen oder zu vergrößern geeignet ist, sofern er nunmehr im Bewußtsein dessen, daß ihm eine solche Tätigkeit bevorstehe, schuldhafterweise den bei ihm bereits vorhandenen Rausch... mehr lesen...