Norm
StGB §81 Z2 B1aRechtssatz
Bei einem Blutalkoholgehalt im Bereich von 0,8 Promille steht das Fehlen klinischer Symptome der Annahme eines Rauschzustandes nicht entgegen. Ein Blutalkoholgehalt von unter 0,8 Promille, der jedoch dieser Grenze so nahekommt daß er in seinen Auswirkungen keinen wägbaren Unterschied machen könnte, steht der Annahme eines Rauschzustandes im Sinne des § 337 lit b StG (nunmehr § 81 Z 2 StGB) nicht entgegen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0092288Dokumentnummer
JJR_19701117_OGH0002_0110OS00152_7000000_001