Norm
StGB §81 Z1 A1Rechtssatz
Maßgeblich dafür, ob die Möglichkeit einer besonders großen oder einer Gemeingefahr besteht, wird regelmäßig sein,
a) ob sich zur Unfallzeit im Unfallbereich oder in dessen Nähe tatsächlich eine größere Personenzahl befand, oder - wenn dies nicht zutrifft -
b) welche Verkehrsbedeutung und Verkehrsfrequenz die Unfallstelle und ihre nähere und ferner Umgebung hat und
c) ob etwa mit einer raschen Änderung der jeweiligen Verkehrslage im Sinne eines plötzlichen Auftauchens zunächst noch nicht sichtbarer Verkehrsteilnehmer zur Unfallzeit zu rechnen war.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0092500Dokumentnummer
JJR_19720112_OGH0002_0110OS00236_7100000_002