RS OGH 1972/1/12 11Os236/71, 11Os49/73

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.01.1972
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Norm

StGB §81 Z1 A1
StGB §177

Rechtssatz

Maßgeblich dafür, ob die Möglichkeit einer besonders großen oder einer Gemeingefahr besteht, wird regelmäßig sein,

a) ob sich zur Unfallzeit im Unfallbereich oder in dessen Nähe tatsächlich eine größere Personenzahl befand, oder - wenn dies nicht zutrifft -

b) welche Verkehrsbedeutung und Verkehrsfrequenz die Unfallstelle und ihre nähere und ferner Umgebung hat und

c) ob etwa mit einer raschen Änderung der jeweiligen Verkehrslage im Sinne eines plötzlichen Auftauchens zunächst noch nicht sichtbarer Verkehrsteilnehmer zur Unfallzeit zu rechnen war.

Entscheidungstexte

  • 11 Os 236/71
    Entscheidungstext OGH 12.01.1972 11 Os 236/71
    Veröff: ZVR 1973/17 S 19
  • 11 Os 49/73
    Entscheidungstext OGH 19.10.1973 11 Os 49/73
    Beisatz: Nur unter solchen Begleitumständen kann - ein entsprechendes Maß von Fahrlässigkeit und die entsprechend naheliegende Möglichkeit des Eintritts eines größeren und ausgedehnten Unfallgeschehens vorausgesetzt - eine außergewöhnlich verschärfte Ausweitung der Gefahrenlage und das Heraufbeschwören einer Gemeingefahr zum Tragen kommen (ausführliche Stellungnahme zur Frage der Auslegung des § 337 lit a StG im Akt). (T1) Veröff: ZVR 1974/198 S 282

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0092500

Dokumentnummer

JJR_19720112_OGH0002_0110OS00236_7100000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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