Norm
StGB §81 Z1 A1Rechtssatz
Es muß eine erhebliche Verschlechterung der Gefahrenlage eintreten, dh die Verkehrssituation derart verschärft werden, daß eine Gefahr nicht abgrenzbaren Ausmaßes für einen unbestimmten Kreis von Personen entsteht. Zum Grunddelikt muß also eine Mehrzahl von Faktoren treten, die den Eintritt schweren Schadens für Leib und Leben besonders nahelegt (vgl zB RZ 1965,159; EvBl 1967/358; EvBl 1969/368).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0092490Dokumentnummer
JJR_19720121_OGH0002_0110OS00200_7100000_001