Norm
StGB §81 Z1 A1Rechtssatz
Bei Prüfung des Vorliegens einer erhöht gefahrgeneigten Unfallssituation oder Verkehrssituation (§ 337 lit a StG; nunmehr § 81 Z 1 StGB) genügt es, daß die Verkehrslage zur Unfallzeit im allgemeinen derart gestaltet war, daß eine größere Zahl von Verkehrsteilnehmern, bei denen eine räumliche und zeitliche Nahebeziehung zu dem Unfallsgeschehen bestand, in den potentiell ihre körperliche Sicherheit beeinträchtigenden Gefahrenbereich gerieten oder wenigstens hätten geraten können und aus Anlaß des unmittelbar unfallsauslösenden Fehlverhaltens in das Unfallsgeschehen in concreto hätten einbezogen werden können. Der besonders schwere Erfolg braucht also gar nicht wirklich eingetreten zu sein; es würde genügen, daß er dem Täter zur Zeit der Handlung als mögliche Folge erschien oder bei gehöriger Aufmerksamkeit als solche erkennbar gewesen wäre.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0092380Dokumentnummer
JJR_19720112_OGH0002_0110OS00236_7100000_001