RS OGH 1972/1/12 11Os236/71, 11Os36/72, 11Os88/72, 11Os131/72, 11Os121/72, 11Os49/73, 11Os113/73, 10

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Veröffentlicht am 12.01.1972
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Norm

StGB §81 Z1 A1

Rechtssatz

Bei Prüfung des Vorliegens einer erhöht gefahrgeneigten Unfallssituation oder Verkehrssituation (§ 337 lit a StG; nunmehr § 81 Z 1 StGB) genügt es, daß die Verkehrslage zur Unfallzeit im allgemeinen derart gestaltet war, daß eine größere Zahl von Verkehrsteilnehmern, bei denen eine räumliche und zeitliche Nahebeziehung zu dem Unfallsgeschehen bestand, in den potentiell ihre körperliche Sicherheit beeinträchtigenden Gefahrenbereich gerieten oder wenigstens hätten geraten können und aus Anlaß des unmittelbar unfallsauslösenden Fehlverhaltens in das Unfallsgeschehen in concreto hätten einbezogen werden können. Der besonders schwere Erfolg braucht also gar nicht wirklich eingetreten zu sein; es würde genügen, daß er dem Täter zur Zeit der Handlung als mögliche Folge erschien oder bei gehöriger Aufmerksamkeit als solche erkennbar gewesen wäre.

Entscheidungstexte

  • 11 Os 236/71
    Entscheidungstext OGH 12.01.1972 11 Os 236/71
    Veröff: ZVR 1973/17 S 19
  • 11 Os 36/72
    Entscheidungstext OGH 26.04.1972 11 Os 36/72
    Beisatz: Maßgeblich dafür, ob eine solche "qualifizierte Unfallswahrscheinlicheit" (vgl Nowakowski in ZVR 1970,176, im besonderen Anmerkung 52, 54 und 55) besteht, wird regelmäßig sein, ob sich zur Unfallszeit im Unfallsbereich oder in dessen Nähe tatsächlich eine größere Personenanzahl befand, oder - wenn die nicht zutrifft - welche Verkehrsbedeutung und Verkehrsfrequenz die Unfallstelle und ihre Umgebung an sich hat und ob etwa mit einer raschen Änderung der jeweiligen Verkehrslage mit dem plötzlichen Auftauchen zunächst noch nicht sichtbarer Verkehrsteilnehmer zur Unfallszeit zu rechnen war. (T1) Veröff: ZVR 1973/117 S 153
  • 11 Os 88/72
    Entscheidungstext OGH 15.09.1972 11 Os 88/72
    Beis wie T1
  • 11 Os 121/72
    Entscheidungstext OGH 08.11.1972 11 Os 121/72
    Vgl auch; Beis wie T1
  • 11 Os 131/72
    Entscheidungstext OGH 08.11.1972 11 Os 131/72
    Vgl auch; Beis wie T1
  • 11 Os 49/73
    Entscheidungstext OGH 19.10.1973 11 Os 49/73
    Beis wie T1; Veröff: ZVR 1974/198 S 282
  • 11 Os 113/73
    Entscheidungstext OGH 18.01.1974 11 Os 113/73
    Vgl auch; Beis wie T1
  • 10 Os 158/74
    Entscheidungstext OGH 19.02.1975 10 Os 158/74
    Beis wie T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0092380

Dokumentnummer

JJR_19720112_OGH0002_0110OS00236_7100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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