Norm
StGB §81 Z2 B4Rechtssatz
Wer eine ihm bevorstehende gefährliche Tätigkeit vorhergesehen hat oder vorhersehen konnte und sich dessen ungeachtet vorsätzlich oder fahrlässig durch den Genuß eines berauschenden Mittels in einen die Zurechnungsfähigkeit ausschließende Rauschzustand § 2 lit c StG (nunmehr § 11 StGB) versetzt und in diesem Zustand eine schwere Verletzung oder den Tod eines Menschen fahrlässig herbeiführt, haftet wegen Vergehens nach dem § 523 StG (nunmehr § 287 StGB) in Verbindung mit den §§ 335, 337 lit b StG (nunmehr §§ 80, 81 Z 2 StGB bzw § 88 Abs 4 StGB) (wie EvBl 1970/273).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0092494Dokumentnummer
JJR_19701126_OGH0002_0110OS00176_7000000_001