RS OGH 1971/5/21 11Os41/70

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.05.1971
beobachten
merken

Norm

StGB §81 Z2 B2

Rechtssatz

Bei einem die 0,8 Promillegrenze nicht erreichenden Blutalkoholspiegel und der Annahme der Qualifikation nach dem § 337 lit b StG (nunmehr § 81 Z 2 StGB) bedarf es der Feststellung, es sei für den Täter vorhersehbar gewesen, daß auch der Genuß dieser an sich geringen Menge alkoholischer Getränke bereits geeignet war, ihn in einen die Zurechnungsfähigkeit nicht ausschließenden Rauschzustand zu versetzen.

Entscheidungstexte

  • 11 Os 41/70
    Entscheidungstext OGH 21.05.1971 11 Os 41/70
    Veröff: ZVR 1971/87 S 105

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0092439

Dokumentnummer

JJR_19710521_OGH0002_0110OS00041_7000000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten