Norm
StGB §81 Z2 B2Rechtssatz
Bei einem die 0,8 Promillegrenze nicht erreichenden Blutalkoholspiegel und der Annahme der Qualifikation nach dem § 337 lit b StG (nunmehr § 81 Z 2 StGB) bedarf es der Feststellung, es sei für den Täter vorhersehbar gewesen, daß auch der Genuß dieser an sich geringen Menge alkoholischer Getränke bereits geeignet war, ihn in einen die Zurechnungsfähigkeit nicht ausschließenden Rauschzustand zu versetzen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0092439Dokumentnummer
JJR_19710521_OGH0002_0110OS00041_7000000_003