Norm
StGB §81 Z1 A1Rechtssatz
Besonders gefährliche Verhältnisse im Sinne des § 337 lit a StG liegen vor, wenn über die mit einem den Verkehrsvorschriften nicht entsprechenden Verhalten normalerweise verbundene Gefahr hinaus eine quantitativ und qualitativ erhöhte Gefahrensituation für einen im vorhinein nicht bestimmbaren Personenkreis nach Art einer Gemeingefahr entsteht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0092433Dokumentnummer
JJR_19740118_OGH0002_0110OS00113_7300000_001