Norm
StGB §81 Z1 A2aRechtssatz
Ein durch bloß notdürftiges Verschweißen der Vorderachse betriebsunsicheres und verkehrsunsicheres Fahrzeug stellt eine im voraus nicht absehbare Gefahr unbestimmten Grades für einen unbestimmten Personenkreis und somit eine Gemeingefahr im Sinne des § 337 lit a StG (nunmehr § 81 Z 1 StGB) dar.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: AutoEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0092739Dokumentnummer
JJR_19720915_OGH0002_0110OS00088_7200000_001