Norm
StGB §81 Z1 A1Rechtssatz
"Besonders gefährliche Verhältnisse" nach dem § 81 Z 1 StGB liegen dann vor, wenn für auch nur eine Person die extrem hohe, über das normale Maß der spezifischen Gefahr deutlich hinausgehende Wahrscheinlichkeit des Eintritts einer schweren Verletzung oder des Todes, also eine qualitativ empfindlich verschärfte, außergewöhnliche Gefahrenlage herbeigeführt wird, bei der unter Umständen auch nur ein verhältnismäßig geringfügiges Versehen ausreicht, um einen Unfall mit schweren Folgen auszulösen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
AutoEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0092521Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
27.10.2016