RS OGH 1976/2/3 10Os164/75, 15Os131/91

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Veröffentlicht am 03.02.1976
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Norm

StGB §81 Z1 A1

Rechtssatz

Besonders gefährliche Verhältnisse liegen dann vor, wenn die Tat unter Umständen begangen wird, unter denen nach allgemeiner Erfahrung der Eintritt eines besonders umfangreichen und schweren Schaden für Leib und Leben zu erwarten ist oder wenn die Wahrscheinlichkeit, daß ein solcher Schaden eintreten werde, wegen der vorliegenden Umstände besonders groß ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0092590

Dokumentnummer

JJR_19760203_OGH0002_0100OS00164_7500000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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