Norm
StGB §81 Z1 A1Rechtssatz
Eine qualifizierte Gefahrensituation ist nur dann anzunehmen, wenn - im Bereich des Straßenverkehrs - durch die Fahrlässigkeit des Täters die zu beurteilende Verkehrslage qualitativ und quantitativ empfindlich im Sinne einer von vornherein unbegrenzten Gemeingefahr für eine unbestimmte oder für eine zwar zahlenmäßig bestimmte, aber doch größerer Anzahl von Verkehrsteilnehmern ganz außergewöhnlich verschärft wird (geradezu übersteigerter Gefahrenradius).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0092509Dokumentnummer
JJR_19731019_OGH0002_0110OS00049_7300000_001