RS OGH 1974/1/24 13Os167/73

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Veröffentlicht am 24.01.1974
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Norm

StGB §74 Z5

Rechtssatz

Auch die (erpresserische) Androhung der Veröffentlichung von dem Bedrohten zur Schande (oder sonst zum Nachteil) gereichender Umstände, die bereits allgemein bekannt geworden sind, kann nach Lage des Falles die objektiv nach den individuellen Verhältnissen des Bedrohten zu beurteilende Eignung der ausgesprochenen Drohung, begründete Besorgnis einzuflößen, nicht in Frage stellen.

Entscheidungstexte

  • 13 Os 167/73
    Entscheidungstext OGH 24.01.1974 13 Os 167/73

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0092501

Dokumentnummer

JJR_19740124_OGH0002_0130OS00167_7300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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