Norm
StGB §74 Z5Rechtssatz
Auch die (erpresserische) Androhung der Veröffentlichung von dem Bedrohten zur Schande (oder sonst zum Nachteil) gereichender Umstände, die bereits allgemein bekannt geworden sind, kann nach Lage des Falles die objektiv nach den individuellen Verhältnissen des Bedrohten zu beurteilende Eignung der ausgesprochenen Drohung, begründete Besorgnis einzuflößen, nicht in Frage stellen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0092501Dokumentnummer
JJR_19740124_OGH0002_0130OS00167_7300000_001