Norm
StGB §74 Z5Rechtssatz
Der Bedrohte muß bei unbefangener Betrachtung der Situation die Verwirklichung der Drohung erwarten können; es wird aber nicht gefordert, daß er mit dem Eintritt des Übels als sicher rechnen muß.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0092325Dokumentnummer
JJR_19731016_OGH0002_0120OS00096_7300000_001