Norm
StGB §74 Z5Rechtssatz
Die objektive Eignung der Drohung, in Furcht und Unruhe zu versetzen, ist nach dem Grad der Gemütsbewegung, den sie hervorzurufen geeignet ist, sowie nach den sonstigen Umständen des betreffenden Einzelfalles zu beurteilen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0092413Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
18.01.2022