Norm
StGB §74 Z7Rechtssatz
Öffentlich sind Urkunden dann, wenn sie von einer inländischen oder einer als Beurkundungsorgan einer solchen gleichgestellten Stelle (zB einem Notar) im Rahmen ihrer sachlichen Befugnisse abgestellt sind und den wesentlichen Formerfordernissen des Aktes einer solchen Stelle entsprechen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0093433Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
12.06.2014