Norm
StGB §74 Z5Rechtssatz
Drohung ist die Kundgebung eines Willensentschlusses, einem anderen ein Übel zuzuführen, das man selbst oder durch eine Mittelsperson zu verwirklichen vermag.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0092149Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
19.01.2022