Norm
StGB §74 Z5Rechtssatz
Keine im Sinne des § 98 lit b StG taugliche Bedrohung, wenn die Äußerung des Täters angesichts der spezifischen Begleitumstände den Charakter einer bloßen Unmutsäußerung tragen, die eine Zufügung des angekündigten Übels nicht erwarten läßt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0092182Dokumentnummer
JJR_19740612_OGH0002_0130OS00050_7400000_001