Norm: FinStrG §38 litaStGB §70StGB §241e Abs2 erster Fall
Rechtssatz: Bei der Prüfung der Frage, ob ein Schmuggel gewerbsmäßig begangen wird, kommt es darauf an, ob sich der Täter durch wiederholten Schmuggel - und nicht etwa nur durch wiederholte Verwertungshandlungen nach einmaligem Schmuggel - eine laufende Einnahme verschaffen will. Entscheidungstexte 11 Os 59/75 Entscheidungstext OG... mehr lesen...
Norm: StGB §70
Rechtssatz: Gewerbsmäßig handelt, wer darauf abzielt, sich durch die wiederkehrende Begehung der strafbaren Handlung eine ständige ("fortlaufende") oder doch für längere Zeit wirksame Einnahme zu erschließen. Entscheidungstexte 12 Os 60/75 Entscheidungstext OGH 05.06.1975 12 Os 60/75 Veröff: EvBl 1975/299 S 662 12 Os 72/75 ... mehr lesen...
Norm: FinStrG §38 litaStGB §70
Rechtssatz: Die erhöhte Strafbarkeit gewerbsmäßiger Begehung von Delikten dient einer wirksamen Bekämpfung chronischer Kriminalität. Entscheidungstexte 10 Os 13/75 Entscheidungstext OGH 08.04.1975 10 Os 13/75 Veröff: EvBl 1975/259 S 581 = JBl 1975,496 13 Os 94/76 Entscheidungstext OGH 09.12.19... mehr lesen...
Norm: FinStrG §38 litaStGB §70
Rechtssatz: Gewerbsmäßigkeit setzt die Absicht des Täters voraus, sich durch die wiederkehrende Begehung der strafbaren Handlung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen. Entscheidungstexte 13 Os 13/75 Entscheidungstext OGH 20.03.1975 13 Os 13/75 Veröff: RZ 1975/62 S 120 10 Os 13/75 Entscheidun... mehr lesen...
Norm: FinStrG §38 litaStGB §70
Rechtssatz: Es handelt auch derjenige gewerbsmäßig, der infolge Fehlkalkulation oder aus anderen Gründen seine Absicht, ein Einkommen zu erzielen, nicht erreicht und allenfalls sogar Verlust erleidet. Entscheidungstexte 13 Os 49/74 Entscheidungstext OGH 11.07.1974 13 Os 49/74 Veröff: EvBl 1975/71 S 136 12 Os 46/... mehr lesen...
Norm: FinStrG §38 litaStGB §70
Rechtssatz: Gewerbsmäßigkeit setzt nicht einschlägige Vorstrafen voraus. Entscheidungstexte 10 Os 14/74 Entscheidungstext OGH 26.03.1974 10 Os 14/74 Veröff: EvBl 1975/14 S 24 12 Os 13/77 Entscheidungstext OGH 03.03.1977 12 Os 13/77 Vgl; Beisatz: Die wiederkehrende Begehung ist das Ziel,... mehr lesen...
Norm: FinStrG §38 litaStGB §70
Rechtssatz: Gewerbsmäßiges Handeln liegt schon dann vor, wenn der Täter an den aus der Zollersparnis resultierenden wirtschaftlichen Vorteilen ein offenkundiges finanzielles Interesse hat. Entscheidungstexte 9 Os 147/73 Entscheidungstext OGH 16.01.1974 9 Os 147/73 11 Os 114/77 Entscheidungstext OGH 11.10.19... mehr lesen...
Norm: FinStrG §38 litaStGB §14 Abs2StGB §70WuchG §4 Z1
Rechtssatz: Gewerbsmäßig handelt, wer sich aus der wiederholten Verübung eine wenn auch nicht dauernde oder regelmäßige, aber doch zumindest eine gewisse Zeit hindurch fließende, allenfalls nur zusätzliche Einnahmsquelle verschaffen will. - Gewerbsmäßigkeit verantwortet auch, wem zwar gewerbsmäßige Absicht fehlt, wer sich aber an der gewerbsmäßigen Tat anderer in Kenntnis dieses Merkmals be... mehr lesen...
Norm: StGB §70
Rechtssatz: Gewerbsmäßigkeit kennzeichnet eine auf wiederkehrende Einnahmen zielende innere Tendenz, die zum charakterologischen Schuldelement zählt (Nowakowski 81, Rittler I 2.Auflage, 228 FN 3, 333 Z 2; II 2. Auflage FN 26). Entscheidungstexte 13 Os 9/73 Entscheidungstext OGH 08.03.1973 13 Os 9/73 Veröff: RZ 1973/154 S 144 ... mehr lesen...
Norm: StGB §70
Rechtssatz: Gewerbsmäßigkeit bildet ein zusätzliches, die besondere Gefährlichkeit des Täters unterstreichende und prägendes subjektives Merkmal. Entscheidungstexte 13 Os 9/73 Entscheidungstext OGH 08.03.1973 13 Os 9/73 Veröff: RZ 1973/154 S 144 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1973:RS009... mehr lesen...
Norm: FinStrG §38 Abs1 litaStGB §70
Rechtssatz: Das Kriterium gewerbsmäßigen Handelns liegt in der Absicht des Täters, sich durch seine Straftat eine für längere Zeit wirksame Einnahmsquelle zu erschließen; liegt diese Absicht vor, so genügt zur Annahme der Gewerbsmäßigkeit auch eine einzige Tat. Entscheidungstexte 10 Os 232/69 Entscheidungstext OGH 17.11.1970 10 Os 232/69 ... mehr lesen...
Norm: StGB §70
Rechtssatz: Gewerbsmäßigkeit ist immer dann anzunehmen, wenn die Absicht des Täters darauf gerichtet ist, sich durch öftere Wiederholung der strafbaren Handlung eine - wenn auch nicht dauernde und wenn auch nicht regelmäßige - Einnahmequelle zu verschaffen, dh, seinen Unterhalt zumindest teilweise daraus zu bestreiten. Zur Annahme der Gewerbsmäßigkeit - die sich nur als besonderes strafgesetzerhöhendes Schuldmoment auswirkt - ist... mehr lesen...
Norm: StGB §70
Rechtssatz: Zur Annahme der Gewerbsmäßigkeit im Sinne des § 146 StG (§ 70 StGB) genügt auch eine einzige Tat, sofern sich aus ihr die Absicht des Täters ergibt, sich eine für längere Zeit wirksame Einnahmequelle zu verschaffen. Entscheidungstexte 3 Os 333/49 Entscheidungstext OGH 20.10.1949 3 Os 333/49 Veröff: SSt 20/128 10 Os ... mehr lesen...