Norm
StGB §70Rechtssatz
Zur Annahme der Gewerbsmäßigkeit im Sinne des § 146 StG (§ 70 StGB) genügt auch eine einzige Tat, sofern sich aus ihr die Absicht des Täters ergibt, sich eine für längere Zeit wirksame Einnahmequelle zu verschaffen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1949:RS0092083Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
23.01.2012