RS OGH 1959/4/10 8Os392/58, 10Os14/62, 9Os48/66, 9Os58/68, 12Os71/69, 10Os201/69, 11Os67/70, 9Os73/7

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Veröffentlicht am 10.04.1959
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Norm

StGB §70

Rechtssatz

Gewerbsmäßigkeit ist immer dann anzunehmen, wenn die Absicht des Täters darauf gerichtet ist, sich durch öftere Wiederholung der strafbaren Handlung eine - wenn auch nicht dauernde und wenn auch nicht regelmäßige - Einnahmequelle zu verschaffen, dh, seinen Unterhalt zumindest teilweise daraus zu bestreiten. Zur Annahme der Gewerbsmäßigkeit - die sich nur als besonderes strafgesetzerhöhendes Schuldmoment auswirkt - ist die tatsächliche und öftere Wiederholung der Tat nicht erforderlich. Es genügt die Verübung auch nur einer einzigen Tat, sofern nur die oben bezeichnete Absicht, daraus eine Quelle wiederkehrenden Einkommens zu machen, bei dieser Gelegenheit klar zu Tage tritt. Die Höhe der Vergütung ist gleichfalls kein ausschließliches Begriffsmerkmal der Gewerbsmäßigkeit. Ebensowenig ist alleinentscheidend, in welchem Verhältnis die Höhe des durch die strafbare Handlung erzielten Vorteiles zum sonstigen Einkommen des Täters steht, wenn das Entgelt im Verhältnis zum sonstigen Einkommen nicht geradezu als unbedeutend anzusehen ist.

Entscheidungstexte

  • 8 Os 392/58
    Entscheidungstext OGH 10.04.1959 8 Os 392/58
  • 10 Os 14/62
    Entscheidungstext OGH 12.10.1959 10 Os 14/62
    Veröff: EvBl 1963/78 S 103
  • 9 Os 48/66
    Entscheidungstext OGH 26.05.1966 9 Os 48/66
  • 9 Os 58/68
    Entscheidungstext OGH 11.06.1968 9 Os 58/68
    nur: Gewerbsmäßigkeit ist immer dann anzunehmen, wenn die Absicht des Täters darauf gerichtet ist, sich durch öftere Wiederholung der strafbaren Handlung eine - wenn auch nicht dauernde und wenn auch nicht regelmäßige - Einnahmequelle zu verschaffen, dh, seinen Unterhalt zumindest teilweise daraus zu bestreiten. Zur Annahme der Gewerbsmäßigkeit - die sich nur als besonderes strafgesetzerhöhendes Schuldmoment auswirkt - ist die tatsächliche und öftere Wiederholung der Tat nicht erforderlich. Es genügt die Verübung auch nur einer einzigen Tat, sofern nur die oben bezeichnete Absicht, daraus eine Quelle wiederkehrenden Einkommens zu machen, bei dieser Gelegenheit klar zu Tage tritt. (T1) Beisatz: Besondere Organisierung ist nicht erforderlich. (T2)
  • 12 Os 71/69
    Entscheidungstext OGH 24.09.1969 12 Os 71/69
    Auch; Beisatz: Darauf, ob der Täter die Entlohnung verlangte oder sie nur entgegennahm, kommt es nicht an. (T3)
  • 10 Os 201/69
    Entscheidungstext OGH 10.02.1970 10 Os 201/69
    nur T1; Beisatz: Zweifache Tatbegehung innerhalb kurzer Zeit, nicht unbeträchtlicher Geldbetrag. (T4)
  • 11 Os 67/70
    Entscheidungstext OGH 29.05.1970 11 Os 67/70
    nur T1
  • 9 Os 73/71
    Entscheidungstext OGH 23.09.1971 9 Os 73/71
    Auch; Beis wie T3
  • 11 Os 166/71
    Entscheidungstext OGH 06.12.1971 11 Os 166/71
  • 13 Os 9/73
    Entscheidungstext OGH 08.03.1973 13 Os 9/73
    Beisatz: Dieser eine deliktische Angriff muss aber unter Berücksichtigung seiner Begleitumstände und Nebenumstände, die Tendenz des Täters klar, sinnfällig und unmissverständlich zum Ausdruck bringen. (T5)
  • 9 Os 159/73
    Entscheidungstext OGH 14.12.1973 9 Os 159/73
    Vgl auch; Beisatz: Ein zusätzliches Einkommen zu verschaffen sind Beträge geeignet, die bei objektiver Betrachtung ihrer Höhe nicht mehr als geringfügig angesehen werden können. (T6)
  • 13 Os 19/76
    Entscheidungstext OGH 06.04.1976 13 Os 19/76
    Vgl auch; Beisatz: Welche Bedeutung der (durch den gewerbsmäßigen Diebstahl) erstrebten Einnahmsquelle im Rahmen der sonstigen wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters zukommt, ist bedeutungslos. (T7)
  • 12 Os 64/76
    Entscheidungstext OGH 30.06.1976 12 Os 64/76
    Beisatz: Auch relativ geringfügige Nebeneinkünfte können gewerbsmäßig angestrebt werden. (T8)
  • 12 Os 13/77
    Entscheidungstext OGH 03.03.1977 12 Os 13/77
    Vgl; Beis wie T7
  • 12 Os 74/77
    Entscheidungstext OGH 08.09.1977 12 Os 74/77
    Vgl auch; Beis wie T7
  • 11 Os 92/78
    Entscheidungstext OGH 12.09.1978 11 Os 92/78
  • 12 Os 183/79
    Entscheidungstext OGH 10.04.1980 12 Os 183/79
    Vgl auch; Beis wie T7
  • 9 Os 120/84
    Entscheidungstext OGH 11.09.1984 9 Os 120/84
    Vgl auch; Beis wie T7
  • 13 Os 143/00
    Entscheidungstext OGH 31.01.2001 13 Os 143/00
    Vgl auch; Beisatz: Es kommt nicht darauf an, dass die einzelnen Angriffe in ihren Modalitäten von vornherein verabredet sind; dies wird im Hinblick auf den sich aus dem Deliktsmerkmal "fortlaufende Einnahme" ergebenden Zeitfaktor häufig auch gar nicht möglich sein, sodass ein im Einzelfall allenfalls kurzfristig gefasster Entschluss ausreicht. Die Spontanität bei der einzelnen Deliktsbegehung steht der Gewerbsmäßigkeit sohin nicht entgegen. (T9)
  • 15 Os 15/04
    Entscheidungstext OGH 19.02.2004 15 Os 15/04
    nur: Zur Annahme der Gewerbsmäßigkeit ist die tatsächliche Wiederholung der Tat nicht erforderlich. (T10)
  • 11 Os 81/05d
    Entscheidungstext OGH 18.10.2005 11 Os 81/05d
    Auch; Beisatz: Gewerbsmäßigkeit setzt lediglich die beabsichtigte, nicht auch die geschehene Tatwiederholung voraus; eine bloß einmalige Tatbegehung hindert die Annahme dieser Qualifikation nicht. (T11)
  • 14 Os 15/08z
    Entscheidungstext OGH 19.02.2008 14 Os 15/08z
    Vgl auch; Beisatz: Nach ständiger Rechtsprechung genügt für die Annahme von Gewerbsmäßigkeit schon eine einzige, auch nur versuchte Tat, sofern eine § 70 StGB entsprechende Zielsetzung im festgestellten Tatsachensubstrat Deckung findet. (T12)
  • 14 Os 93/12a
    Entscheidungstext OGH 25.09.2012 14 Os 93/12a
    Vgl auch; nur T10

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0092497

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

08.11.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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