Norm
FinStrG §38 litaRechtssatz
Es handelt auch derjenige gewerbsmäßig, der infolge Fehlkalkulation oder aus anderen Gründen seine Absicht, ein Einkommen zu erzielen, nicht erreicht und allenfalls sogar Verlust erleidet.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0086627Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
28.05.2018