Norm
FinStrG §38 litaRechtssatz
Gewerbsmäßig handelt, wer sich aus der wiederholten Verübung eine wenn auch nicht dauernde oder regelmäßige, aber doch zumindest eine gewisse Zeit hindurch fließende, allenfalls nur zusätzliche Einnahmsquelle verschaffen will. - Gewerbsmäßigkeit verantwortet auch, wem zwar gewerbsmäßige Absicht fehlt, wer sich aber an der gewerbsmäßigen Tat anderer in Kenntnis dieses Merkmals beteiligt.
Entscheidungstexte
Schlagworte
§ 4 WuchG aufgehoben durch Art XI Z 27 BGBl 1974/422.European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0083584Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
18.10.2017