Norm
FinStrG §38 litaRechtssatz
Gewerbsmäßiges Handeln liegt schon dann vor, wenn der Täter an den aus der Zollersparnis resultierenden wirtschaftlichen Vorteilen ein offenkundiges finanzielles Interesse hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0086596Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
27.04.2010