Norm
StGB §70Rechtssatz
Gewerbsmäßig handelt, wer darauf abzielt, sich durch die wiederkehrende Begehung der strafbaren Handlung eine ständige ("fortlaufende") oder doch für längere Zeit wirksame Einnahme zu erschließen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0092112Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
04.01.2011