Norm: StGB §302StGB §311
Rechtssatz: Echte Realkonkurrenz zwischen § 302 StGB und § 311 StGB ist möglich. Entscheidungstexte 14 Os 23/20v Entscheidungstext OGH 29.04.2020 14 Os 23/20v Beisatz: Etwa, wenn die Falschbeurkundung der Verschleierung eines zuvor begangenen Missbrauchs der Amtsgewalt dient (vgl 14 Os 40/19t). (T1) 14 Os 48/20w ... mehr lesen...
Norm: StPO §281 Abs1 Z8StGB §311
Rechtssatz: Ein Schuldspruch wegen einer durch Unterfertigung einer Niederschrift verwirklichten Falschbeurkundung im Amt überschreitet nicht die Anklage, wenn im Urteilstenor (auch) Teile der Niederschrift als falsch bezeichnet werden, die in der Anklageschrift nicht genannt sind. Entscheidungstexte 14 Os 23/20v Entscheidungstext OGH 29.04.2020 14 Os... mehr lesen...
Gründe: Franz Leopold G***** wurde des Verbrechens (wegen Tatmehrheit: der Verbrechen) des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB schuldig erkannt. Franz Leopold G***** wurde des Verbrechens (wegen Tatmehrheit: der Verbrechen) des Missbrauchs der Amtsgewalt nach Paragraph 302, Absatz eins, StGB schuldig erkannt. Danach hat er am 15. Oktober 2003 in Enns als Beamter des Gendarmeriepostens Enns mit dem Vorsatz, dadurch den Staat an seinem konkreten Recht auf Verfolgung des... mehr lesen...
Norm: StGB §293StGB §311
Rechtssatz: Konsumtion des § 293 StGB durch § 311 StGB. Entscheidungstexte 13 Os 31/03 Entscheidungstext OGH 30.04.2003 13 Os 31/03 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117738 Dokumentnummer JJR_20030430_OGH0002_0130OS00031_0300000_001 mehr lesen...
Gründe: Mit Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt vom 17. Mai 2000, GZ 14 E Hv 232/99-36, wurde Johann G***** - abweichend vom wegen des Vergehens der falschen Beurkundung und Beglaubigung im Amt nach § 311 StGB erhobenen Strafantrag - des Vergehens der Fälschung eines Beweismittels nach § 293 Abs 2 StGB schuldig erkannt. Mit Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt vom 17. Mai 2000, GZ 14 E Hv 232/99-36, wurde Johann G***** - abweichend vom wegen des Vergehens der falschen Beurkundun... mehr lesen...
Norm: StGB §311
Rechtssatz: § 311 StGB setzt wohl voraus, daß die fälschliche Beurkundung von einem Beamten erfolgt, in dessen Amtsbereich (an sich) die Ausstellung der Urkunde fällt, der mithin funktionell zuständig ist (ÖJZ-LSK 1979/249). Dagegen ist es nicht von Belang, daß (wie hier) eine Verpflichtung oder Berechtigung des Beamten zur Ausstellung einer öffentlichen Urkunde im bestimmten Einzelfall (hier: Erstellung einer schriftlichen Mel... mehr lesen...
Norm: StGB §311
Rechtssatz: Das Vergehen nach § 311 StGB ist bereits mit der fälschlichen Beurkundung formell vollendet, vorausgesetzt, daß der Täter (wie hier) mit dem geforderten erweiterten Vorsatz gehandelt hat. Daß die Urkunde in der Folge tatsächlich im Rechtsverkehr gebraucht wurde, ist dagegen nicht erforderlich; es genügt vielmehr, daß der Tätervorsatz auf einen solchen Gebrauch gerichtet gewesen ist. Entscheidungst... mehr lesen...
Norm: StGB §224StGB §227StGB §228StGB §311
Rechtssatz: Schutzobjekt der §§ 224, 227, 228, 311 StGB sind nur jene öffentlichen Urkunden, die dem Erfordernis des § 74 Z 7 StGB - Errichtung der Urkunde zur
Begründung: , Abänderung oder Aufhebung eines Rechtes oder Rechtsverhältnisses oder zum Beweis einer Tatsache von rechtlicher Bedeutung - entsprechen. Entscheidungstexte 14 Os 183/94 En... mehr lesen...
Norm: StGB §224StGB §227StGB §228StGB §311
Rechtssatz: Der Bericht des Gerichtsvollziehers EForm 254 (Benachrichtigung von einer Exekutionshandlung, § 253 EO; Aufforderung zur Zahlung von Vollzugsgebühren und Wegegebühren, § 5 Vollzugs- und WegegebührenG ist eine öffentliche Urkunde. Entscheidungstexte 14 Os 183/94 Entscheidungstext OGH 10.01.1995 14 Os 183/94 ... mehr lesen...
Norm: StGB §311
Rechtssatz: Das Eingangsbuch eines Gendarmeriepostens (Gendarmerielager Nr 8) ist eine öffentliche Urkunde. Entscheidungstexte 12 Os 123/94 Entscheidungstext OGH 10.11.1994 12 Os 123/94 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0096323 Dokumentnummer JJR_19941110_OGH00... mehr lesen...
Norm: BDG §44 Abs2StGB §302StGB §311
Rechtssatz: Das Ersuchen ( = Weisung) des Dienstvorgesetzten, einen inhaltlich unrichtigen Aktenvermerk zu errichten und diesen falsch zu datieren, ist als eine gegen strafgesetzliche Vorschriften (§ 311 StGB, allenfalls § 302 Abs 1 StGB) verstoßende Weisung gemäß § 44 Abs 2 BDG vom untergebenen Beamten abzulehnen und vermag daher an der strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Beamten für die dennoch vorgeno... mehr lesen...
Norm: StGB §223StGB §288StGB §289StGB §292StGB §293StGB §311
Rechtssatz: Ein im Strafgesetzbuch inhaltlich differenzierter Gebrauch des Begriffs "falsch" wurzelt in der sprachlichen Mehrdeutigkeit dieses Wortes. In Anbetracht der gesetzesinhärenten spezifisch strafrechtlichen Mehrdeutigkeit der Begriffsbezeichnung "falsch" ist deren jeweilige Auslegung über eine bloß grammatikalische, logisch-systematische Betrachtungsweise hinaus (vor allem) a... mehr lesen...
Norm: StGB §302StGB §311StVO §4 Abs5a
Rechtssatz: Die Straßenpolizei zählt nur Hoheitsverwaltung: Die Erstellung eines Unfallberichtes über einen Sachschaden im Verfahren nach dem § 4 Abs 5 a StVO unter Verwendung eines amtlichen Formulars ist jedenfalls eine in Vollziehung der Gesetze vorgenommene Amtshandlung. Wenn ein Gendarm in einem solchen Unfallsbericht eine Tatsache fälschlich beurkundet, stellt er eine zum Gebrauch im Rechtsverkehr, un... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurden die Gendarmeriebeamten Manfred G***** und Roman M***** - abweichend von der (auch diesbezüglich) auf das Verbrechen des Mißbrauchs der Amtsgewalt nach dem § 302 Abs. 1 StGB gerichteten Anklage - des Vergehens des Betruges nach dem § 146 StGB schuldig erkannt. Darnach haben sie im bewußten und gewollten Zusammenwirken in der Zeit vom 22. bis 24.August bzw. am 28.August 1988 in S***** mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz di... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde Josef N***** von der wider ihn wegen Verbrechens des Mißbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs. 1 StGB erhobenen Anklage, in der Zeit zwischen 23. Dezember 1988 und Mitte Juni 1989 in Wiesing als Gendarmeriebeamter mit dem Vorsatz, den Staat an seinem Recht auf Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren zu schädigen, seine Befugnis, im Namen des Bundes als dessen Organ in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte vorzunehmen, wissentlich mißbrau... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde der 36-jährige Peter G***** (zu A/) des Vergehens der falschen Beurkundung und Beglaubigung im Amt nach § 311 StGB und (zu B/) des Vergehens der Urkundenfälschung nach § 223 Abs. 2 StGB schuldig erkannt und hiefür nach § 311 StGB unter Anwendung der §§ 28 und 37 StGB zu einer Geldstrafe von 240 Tagessätzen (für den Fall der Uneinbringlichkeit 120 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verurteilt; der Tagessatz wurde mit 200 S bestimmt. Gemäß § 43 Abs.... mehr lesen...
Norm: StGB §223StGB §224StGB §228StGB §311
Rechtssatz: Die Strafbestimmung des § 311 StGB dient (ebenso wie jene des § 228 StGB) dem Schutz vor unwahren öffentlichen Urkunden, während die §§ 223, 224 StGB den Schutz des Vertrauens auf die Echtheit bzw Unverfälschtheit von Urkunden bezwecken. Entscheidungstexte 16 Os 43/90 Entscheidungstext OGH 15.02.1991 16 Os 43/90 Veröff... mehr lesen...
Norm: StGB §223 Abs2StGB §224StGB §311
Rechtssatz: Das Vergehen nach § 311 StGB kann echt (idealkonkurrierend) konkurrierend mit dem Vergehen nach §§ 223 Abs 2, 224 StGB zusammentreffen, wenn der Beamte nicht nur in einer öffentlichen Urkunde ein Recht, ein Rechtsverhältnis oder eine Tatsache fälschlich beurkundet, sondern auch (etwa durch Nachmachen der Unterschrift einer Partei) eine falsche öffentliche Urkunde herstellt und diese sodann im R... mehr lesen...
Norm: StGB §224StGB §228StGB §311
Rechtssatz: Die von einem Vollstreckungsbeamten ausgestellten Quittungen sind (inländische) öffentliche Urkunden im Sinne der §§ 224, 228 und 311 StGB (vgl SSt 46/13). Entscheidungstexte 16 Os 43/90 Entscheidungstext OGH 15.02.1991 16 Os 43/90 Veröff: EvBl 1991/118 S 511 = RZ 1991/69 S 206 Eur... mehr lesen...
Norm: StGB §28 BaStGB §28 CaStGB §223 Abs2StGB §224StGB §311
Rechtssatz: Ein echtes Sonderdelikt (hier: § 311 StGB) konsumiert das allgemein strafbare Delikt (hier: §§ 223 Abs 2, 224 StGB) dann nicht, wenn dieses zwar im Rahmen eines auf einem einheitlichen Willensentschluß beruhenden Tatkomplexes begangen wird, jedoch das Sonderdelikt nicht zumindest in einer seiner Phasen mitverwirklicht (zu weitgehend daher 15 Os 98/90 zu § 302 Abs 1 in Rela... mehr lesen...
Gründe: Mit dem (unter Pkt II. auch einen Teilfreispruch enthaltenden) angefochtenen Urteil wurde Josef Georg L*** (auf Grund einer wegen des Verbrechens des Mißbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB gegen ihn erhobenen Anklage) des in fünf Fällen begangenen Vergehens der falschen Beurkundung und Beglaubigung im Amt nach § 311 StGB schuldig erkannt (Pkt I.). Darnach hat er in der Zeit von Juli 1986 bis August 1987 in Haibach als Zollwache-Beamter in öffentlichen Urkunden, de... mehr lesen...
Norm: StGB §311
Rechtssatz: In zollbehördlichen Austrittsbestätigungen - mag es sich um (formularmäßige) Austrittsbescheinigungen oder um auf Warenrechnungen angebrachte Austrittsvermerke handeln - wird regelmäßig der am Austellungstag realisierte Austritt der betreffenden Waren aus dem Inland beurkundet; das Anbringen eines falschen Ausstellungsdatums, mit dem tätergewollt fälschlich der Anschein eines am selben Tag bewerkstelligten Grenzübert... mehr lesen...
Norm: StGB §224StGB §311
Rechtssatz: Zollamtliche "Austrittsbestätigungen" sind öffentliche Urkunden; bestehen diese im Abdruck des Amtsstempels auf Warenrechnungen, dann sind zwar nicht diese, wohl aber die auf ihnen - als (insoweit) bloßen "Urkunden-Trägern" - angebrachten zollbehördlichen Vermerke als solche zu beurteilen. Entscheidungstexte 15 Os 53/90 Entscheidungstext OGH 12... mehr lesen...
Norm: FleischUG §19 Abs3FleischUG §28 Abs5FleischUG §45 Abs2StGB §311
Rechtssatz: In Ansehung der Untersuchung eines zur gewerblichen Weiterveräußerung an Konsumenten bestimmten Fleisches kommt nicht nur der Tatsache der positiven Tauglichkeitsprüfung, sondern auch dem Zeitpunkt dieser Untersuchung angesichts der notorisch überaus leichten Verderblichkeit dieses Lebensmittels wesentliche Bedeutung zu. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 15.Februar 1944 geborene Dr. Hans G*** des Vergehens der falschen Beurkundung im Amt nach § 311 StGB schuldig erkannt. Darnach hat er in der Zeit vom 5. bis 28.November 1986 in Wien als Richter des Jugendgerichtshofes Wien, sohin als Beamter, in öffentlichen Urkunden, deren Ausstellung in den Bereich seines Amtes fiel, nämlich in insgesamt zehn von ihm zugeteilten Rechtspraktikanten aufgenommenen Protokollen vom 4. November 1986, i... mehr lesen...
Norm: StGB §311
Rechtssatz: Aus den Bestimmungen der § 56 GOG, §§ 34 Abs 2, 54, 55 GeO, die unter gewissen Voraussetzungen zulassen, daß auch Bedienstete der Geschäftsstelle, sohin auch Rechtspraktikanten (vgl § 6 RPG) die Protokolle in Abwesenheit des Richters aufnehmen, läßt sich nicht die Berechtigung des Richters ableiten, seine Anwesenheit bei derartigen Vernehmungen tatsachenwidrig zu beurkunden. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: StGB §311
Rechtssatz: Auf der inneren Tatseite verlangt das Gesetz mangels einer besonderen Anordnung im Tatbestand vorsätzliches Handeln im Sinn des § 5 Abs 1 StGB (§ 7 Abs 1 StGB). Zum erweiterten Vorsatz des Vergehens der falschen Beurkundung im Amt gehört, daß der Täter es ernstlich für möglich hält und sich damit auch abfindet, die von ihm verfälschte Urkunde werde im Rechtsverkehr zum Beweis der falsch beurkundeten Tatsache gebrauch... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil, welches auch einen in Rechtskraft erwachsenen Freispruch enthält, wurde Johann G*** des Vergehens der falschen Beurkundung im Amt nach § 311 StGB (Punkt 1/ des Urteilssatzes) und des Verbrechens des Mißbrauches der Amtsgewalt nach § 302 Abs. 1 StGB (Punkt 2/ des Urteilssatzes) schuldig erkannt. Darnach hat er in Leutasch 1./ zu einem nicht genau feststellbaren, jedenfalls aber nach dem 13.Dezember 1979 gelegenen Zeitpunkt als Bürgermeister, so... mehr lesen...
Norm: StGB §302StGB §311
Rechtssatz: Eine objektiv und subjektiv auf den Erfolg eines Mißbrauches der Amtsgewalt abgestellte falsche Beurkundung im Amt bildet eine Teilphase des Verbrechens des Mißbrauches der Amtsgewalt, weshalb kraft der Subsidiaritätsbestimmung im § 311 StGB insoweit nur eine Beurteilung nach § 302 StGB zu erfolgen hat. Entscheidungstexte 15 Os 72/88 Entscheidung... mehr lesen...
Norm: StGB §33StGB §302StGB §311
Rechtssatz: Eine zufolge der Subsidiaritätsklausel des § 311 StGB bereits durch die Unterstellung unter § 302 StGB erfaßte falsche Beurkundung im Amt ist bei der Strafbemessung erschwerend. Entscheidungstexte 15 Os 72/88 Entscheidungstext OGH 02.08.1988 15 Os 72/88 Veröff: SSt 59/52 European Ca... mehr lesen...