Norm: StGB §28 CaStGB §311
Rechtssatz: Echte Realkonkurrenz mit Vermögensdelikten (hier: Veruntreuung). Entscheidungstexte 11 Os 105/81 Entscheidungstext OGH 31.03.1982 11 Os 105/81 Veröff: SSt 53/16 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0091353 Dokumentnummer JJR_19820331_OGH00... mehr lesen...
Norm: StGB §224StGB §311
Rechtssatz: Öffentliche Urkunden sind auch solche, denen nur behördeninterne Bedeutung zukommt. Entscheidungstexte 13 Os 155/80 Entscheidungstext OGH 27.11.1980 13 Os 155/80 Veröff: SSt 51/53 10 Os 197/83 Entscheidungstext OGH 09.10.1984 10 Os 197/83 Vgl auch; Beisatz: Sofern sie überhaupt dem Urkundenbeg... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde Hermann A von der wider ihn erhobenen Anklage, am 26.September 1978 in C als Bürgermeister der vorerwähnten Gemeinde, sohin als Beamter dadurch, daß er in einer Auszahlungsanordnung an die Gemeindekasse C, lautend auf den Betrag von 7.000 S, an Franz B, als (tatsachenwidrigen) Zahlungsgrund 'Traktorbeistellung Hauptschule C' anführte, in einer öffentlichen Urkunde, deren Ausstellung in den Bereich seines Amts fällt, eine Tatsache mit dem Vo... mehr lesen...
Norm: StGB §224StGB §225StGB §311
Rechtssatz: Gemeindeämter sind (öffentliche) Behörden. Entscheidungstexte 13 Os 155/80 Entscheidungstext OGH 27.11.1980 13 Os 155/80 Veröff: SSt 51/53 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0096073 Dokumentnummer JJR_19801127_OGH0002_0130OS00155_... mehr lesen...
Norm: StGB §293StGB §311
Rechtssatz: 1) Der falschen Beurkundung nach § 311 StGB macht sich ein Beamter (nur) dann schuldig, wenn er fälschlich eine den Anfordernissen des § 74 Z 7 StGB entsprechende Urkunde (Absichtsurkunde) schafft. 2) Zufallsurkunden, wie behördeninterne Arbeitsbehelfe, die keine Bestimmung im Sinn des § 74 Z 7 StGB haben, können unter Umständen Beweismittel (im Sinn des § 293 StGB) sein. 3) Beamte, die in eigenen dienstrech... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 5. März 1939 geborene Zollwachebeamte Thomas A von der gegen ihn erhobenen Anklage, er habe am 31. August 1978 in Ischgl als Beamter, nämlich als Leiter der Zollwachabteilung in Ischgl mit dem Vorsatz, den Staat an seinem Recht, nur für tatsächlich geleistete Dienststunden bezahlen zu müssen, zu schädigen, seine Befugnis, im Namen des Bundes in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte vorzunehmen, dadurch wissentlich mißbraucht, daß er ... mehr lesen...
Norm: StGB §311
Rechtssatz: Es genügt für das im § 311 StGB normierte Erfordernis einer in den Amtsbereich des Täters fallenden Beurkundung, daß der Beamte hiezu funktionell zuständig ist. Hiebei ist es gleichgültig, ob es sich um eine allgemeine oder eine nur im konkreten Fall eingeräumte Berechtigung handelt. Entscheidungstexte 9 Os 177/79 Entscheidungstext OGH 15.01.1980 9 Os ... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengerichtes wurde der Gemeindeangestellte Josef A - dessen selbständige Verfolgung wegen weiterer (Betrugs-)Fakten dem öffentlichen Ankläger gemäß dem § 263 Abs 2 StPO vorbehalten wurde - der (in Idealkonkurrenz begangenen) Verbrechen des gewerbsmäßigen schweren Betruges nach den §§ 146, 147 Abs. 3, 148 (zweiter Fall) StGB. und des Mißbrauches der Amtsgewalt nach dem § 302 Abs. 1 StGB. schuldig erkannt, wei... mehr lesen...
Norm: StGB §302StGB §311
Rechtssatz: Irrige Unterstellung eines Tatverhaltens unter § 302 StGB, idealkonkurrierend mit dem (strenger bedrohten) allgemeinen Delikt, ist für den Angeklagten günstiger als die zutreffende zusätzliche Heranziehung des § 313 StGB, zum allgemeinen Delikt. Entscheidungstexte 13 Os 110/79 Entscheidungstext OGH 28.09.1979 13 Os 110/79 ... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde die am 21. Oktober 1928 geborene, als Vertragsbedienstete im Kanzleidienst beim Bezirksgericht Floridsdorf tätige Hermine A des Vergehens der falschen Beurkundung im Amt nach § 311 StGB schuldig erkannt, weil sie am 7. Juli 1977 in Wien in der vorerwähnten Eigenschaft als Beamtin dadurch in einer öffentlichen Urkunde, deren Ausstellung in den Bereich ihres Amtes fiel, eine Tatsache fälschlich beurkundet hat, daß sie ein StPO-Formular Nr. 70... mehr lesen...
Norm: StGB §311
Rechtssatz: § 311 StGB setzt voraus, daß die Falschbeurkundung von jenem Beamten erfolgt, in dessen Bereich die Ausstellung der Urkunde fällt (hier: Befugnisse einer Mundantin in der Gerichtskanzlei). Entscheidungstexte 9 Os 51/79 Entscheidungstext OGH 08.06.1979 9 Os 51/79 9 Os 177/79 Entscheidungstext OG... mehr lesen...
Norm: StGB §224StGB §311
Rechtssatz: Schon ein amtliches Ersuchschreiben (hier: StPForm 70) ist eine öffentliche Urkunde, nicht erst dessen Beantwortung durch die ersuchte Behörde. Entscheidungstexte 9 Os 51/79 Entscheidungstext OGH 08.06.1979 9 Os 51/79 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0095896 ... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 1. August 1939 geborene Vizeleutnant des Österreichischen Bundesheers Michael A von der wider ihn erhobenen Anklage, er habe Anfang März 1978 in Graz als Beamter in öffentlichen Urkunden, deren Ausstellung in den Bereich seines Amtes fiel, Tatsachen dadurch fälschlich beurkundet, daß er als Wirtschaftsunteroffizier der NT-Kompanie des Versorgungsregiments 2 auf den Sammelausweisen für verlorenes (beschädigtes) Wirtsc... mehr lesen...
Norm: StGB §223StGB §311
Rechtssatz: Der Schutzzweck nach § 311 StGB ist jenem nach § 223 StGB gleich. Entscheidungstexte 11 Os 190/78 Entscheidungstext OGH 06.03.1979 11 Os 190/78 Veröff: EvBl 1979/195 S 496 13 Os 155/80 Entscheidungstext OGH 27.11.1980 13 Os 155/80 Veröff: SSt 51/53 ... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 12.Dezember 1933 geborene technische Oberinspektor des Bauamtes der Stadtgemeinde Bruck/Mur Josef A zu I 1) - 3) des Verbrechens des Mißbrauches der Amtsgewalt nach § 302 (Abs 1) StGB., zu II des Vergehens der Urkundenfälschung nach § 223 Abs 1 StGB. und zu III des Vergehens des schweren Diebstahls nach §§ 127 Abs 1, 128 Abs 1 Z. 4 StGB. schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe verurte... mehr lesen...
Norm: StGB §224StGB §311
Rechtssatz: Die Verfälschung einer öffentlichen Urkunde durch einen Beamten unter Ausnützung seiner Amtsstellung fällt nur unter § 224 (313) StGB. Entscheidungstexte 10 Os 123/78 Entscheidungstext OGH 17.01.1979 10 Os 123/78 Veröff: SSt 50/6 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1979:... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurden der am 27.Mai 1923 geborene Finanzbeamte, Wirkl. Amtsrat Josef A des Verbrechens des Mißbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs. 1 StGB. (Urteilsfaktum I 1 und 2), der am 15.Juli 1924 geborene Kaufmann Walter B des Verbrechens des Mißbrauchs der Amtsgewalt durch Bestimmung nach § 12, 302 Abs. 1 StGB. (Urteilsfaktum II 1), des Vergehens nach § 24 Abs. 1 lit. a und b DevG. (Urteilsfaktum II 2 a und b), des Finanzvergehens des gewerbsmäßigen Sc... mehr lesen...
Norm: StGB §74 Z7StGB §311StGB §224
Rechtssatz: Dem österreichischen Hauptmünzamt kommt Behördeneigenschaft zu. Falschbeurkundungen in den vom Leiter der Hauptmünzamtes erstatteten monatlichen Meldungen (Aufstellungen) an das Bundesministerium für Finanzen mit dem Vorsatz, das Bundesministerium für Finanzen und die Österreichische Nationalbank über die Beschaffenheit des eingelieferten Goldes zu täuschen (und damit die Aufdeckung des Schmuggels... mehr lesen...
Norm: StGB §311
Rechtssatz: Unter "Rechtsverkehr" fällt auch die Vorlage der Urkunde an den Vorgesetzten. Entscheidungstexte 13 Os 72/76 Entscheidungstext OGH 21.12.1976 13 Os 72/76 Veröff: SSt 47/83 = EvBl 1977/185 S 406 = JBl 1977,274 12 Os 54/78 Entscheidungstext OGH 05.10.1978 12 Os 54/78 Beisatz: Hier: Schrif... mehr lesen...
Norm: StGB §302StGB §311
Rechtssatz: Falschbeurkundung, um die Entdeckung eines bereits begangenen Amtsmißbrauchs zu verhindern, als vorbestrafte Nachtat. Entscheidungstexte 13 Os 40/75 Entscheidungstext OGH 19.06.1975 13 Os 40/75 Veröff: RZ 1976/5 S 17 10 Os 123/78 Entscheidungstext OGH 17.01.1979 10 Os 123/78 Beis... mehr lesen...
Norm: StGB §311
Rechtssatz: Falschbeurkundung im Amt, wenn das Zugegegensein des Urkundsorgans (als rechtlich erhebliche Tatsache) beurkundet wird, obwohl dieses Organ während des beurkundeten Vorgangs nicht zugegen war (hier: Beurkundung durch Notar, der am Beurkundungsvorgang nicht teilgenommen hat, als Straftat nach § 348 DStGB). Veröff: NJW 1975,940 = MDR 1975,415 Schlagworte *D*
Anmerkung: § 311 StGB stellt nu... mehr lesen...