Norm
StGB §311Rechtssatz
Auf der inneren Tatseite verlangt das Gesetz mangels einer besonderen Anordnung im Tatbestand vorsätzliches Handeln im Sinn des § 5 Abs 1 StGB (§ 7 Abs 1 StGB). Zum erweiterten Vorsatz des Vergehens der falschen Beurkundung im Amt gehört, daß der Täter es ernstlich für möglich hält und sich damit auch abfindet, die von ihm verfälschte Urkunde werde im Rechtsverkehr zum Beweis der falsch beurkundeten Tatsache gebraucht. Zur Annahme dieses Vorsatzes genügt in Fällen tatsachenwidriger Beurkundung der Anwesenheit des Richters bei
Protokollaufnahme das Begleitwissen, daß etwa die aufgenommenen
Protokollaufnahme das Begleitwissen, daß etwa die aufgenommenen Protokolle später der Staatsanwaltschaft übersendet oder für andere verfahrensbeteiligte Personen von Bedeutung sein werden (vgl hiezu SSt 51/21 zu § 229 StGB).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0096285Dokumentnummer
JJR_19881020_OGH0002_0130OS00119_8800000_001