Norm
StGB §302Rechtssatz
Die Straßenpolizei zählt nur Hoheitsverwaltung: Die Erstellung eines Unfallberichtes über einen Sachschaden im Verfahren nach dem § 4 Abs 5 a StVO unter Verwendung eines amtlichen Formulars ist jedenfalls eine in Vollziehung der Gesetze vorgenommene Amtshandlung. Wenn ein Gendarm in einem solchen Unfallsbericht eine Tatsache fälschlich beurkundet, stellt er eine zum Gebrauch im Rechtsverkehr, und zwar zum Beweis einer Tatsache bestimmte öffentliche Urkunde her.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0074224Dokumentnummer
JJR_19910904_OGH0002_0130OS00130_9000000_001