RS OGH 1991/9/4 13Os130/90, 11Os43/95

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.09.1991
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Norm

StGB §302
StGB §311
StVO §4 Abs5a

Rechtssatz

Die Straßenpolizei zählt nur Hoheitsverwaltung: Die Erstellung eines Unfallberichtes über einen Sachschaden im Verfahren nach dem § 4 Abs 5 a StVO unter Verwendung eines amtlichen Formulars ist jedenfalls eine in Vollziehung der Gesetze vorgenommene Amtshandlung. Wenn ein Gendarm in einem solchen Unfallsbericht eine Tatsache fälschlich beurkundet, stellt er eine zum Gebrauch im Rechtsverkehr, und zwar zum Beweis einer Tatsache bestimmte öffentliche Urkunde her.

Entscheidungstexte

  • 13 Os 130/90
    Entscheidungstext OGH 04.09.1991 13 Os 130/90
  • 11 Os 43/95
    Entscheidungstext OGH 20.06.1995 11 Os 43/95
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Entgegennahme einer Meldung nach einem Verkehrsunfall mit bloßem Sachschaden gemäß § 4 Abs 5 StVO sowie die Erstellung eines schriftlichen Berichts über diese Meldung unter Verwendung eines amtlichen Formulars. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0074224

Dokumentnummer

JJR_19910904_OGH0002_0130OS00130_9000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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