Norm
StGB §311Rechtssatz
In zollbehördlichen Austrittsbestätigungen - mag es sich um (formularmäßige) Austrittsbescheinigungen oder um auf Warenrechnungen angebrachte Austrittsvermerke handeln - wird regelmäßig der am Austellungstag realisierte Austritt der betreffenden Waren aus dem Inland beurkundet; das Anbringen eines falschen Ausstellungsdatums, mit dem tätergewollt fälschlich der Anschein eines am selben Tag bewerkstelligten Grenzübertritts der Waren erweckt wurde, ist demnach tatbildlich.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0096318Dokumentnummer
JJR_19900612_OGH0002_0150OS00053_9000000_002