Norm
FleischUG §19 Abs3Rechtssatz
In Ansehung der Untersuchung eines zur gewerblichen Weiterveräußerung an Konsumenten bestimmten Fleisches kommt nicht nur der Tatsache der positiven Tauglichkeitsprüfung, sondern auch dem Zeitpunkt dieser Untersuchung angesichts der notorisch überaus leichten Verderblichkeit dieses Lebensmittels wesentliche Bedeutung zu.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0058880Dokumentnummer
JJR_19890302_OGH0002_0120OS00170_8800000_001