Norm
StGB §311Rechtssatz
Das Vergehen nach § 311 StGB ist bereits mit der fälschlichen Beurkundung formell vollendet, vorausgesetzt, daß der Täter (wie hier) mit dem geforderten erweiterten Vorsatz gehandelt hat. Daß die Urkunde in der Folge tatsächlich im Rechtsverkehr gebraucht wurde, ist dagegen nicht erforderlich; es genügt vielmehr, daß der Tätervorsatz auf einen solchen Gebrauch gerichtet gewesen ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0096306Dokumentnummer
JJR_19950620_OGH0002_0110OS00043_9500000_002