Norm
BDG §44 Abs2Rechtssatz
Das Ersuchen ( = Weisung) des Dienstvorgesetzten, einen inhaltlich unrichtigen Aktenvermerk zu errichten und diesen falsch zu datieren, ist als eine gegen strafgesetzliche Vorschriften (§ 311 StGB, allenfalls § 302 Abs 1 StGB) verstoßende Weisung gemäß § 44 Abs 2 BDG vom untergebenen Beamten abzulehnen und vermag daher an der strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Beamten für die dennoch vorgenommene Falschbeurkundung nichts zu ändern.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0052590Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
31.10.2016