RS OGH 1993/10/12 14Os125/92, 17Os36/15w

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Veröffentlicht am 12.10.1993
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Norm

BDG §44 Abs2
StGB §302
StGB §311

Rechtssatz

Das Ersuchen ( = Weisung) des Dienstvorgesetzten, einen inhaltlich unrichtigen Aktenvermerk zu errichten und diesen falsch zu datieren, ist als eine gegen strafgesetzliche Vorschriften (§ 311 StGB, allenfalls § 302 Abs 1 StGB) verstoßende Weisung gemäß § 44 Abs 2 BDG vom untergebenen Beamten abzulehnen und vermag daher an der strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Beamten für die dennoch vorgenommene Falschbeurkundung nichts zu ändern.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0052590

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

31.10.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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